Recht,
Sittlichkeit und Brauchtum
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"Das Fundament des Rechts ist die Humanität"
Albert Schweitzer (1875 - 1965) |
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Wo Menschen zusammenleben und unterschiedliche Lebensformen aufeinander treffen, sind auch Konfliktsituationen vorprogrammiert. Der einzelne Mensch will sich stetig entfalten und verwirklichen können, auch wenn dies häufig auf Kosten seiner Mitmenschen geht. Nicht jedermann benimmt sich anständig und höflich. Sitte und Moral sind zwar feste Grundpfeiler der menschlichen Gemeinschaft, können das Zusammenleben aber nicht nachhaltig regeln, da sie nicht durchsetzbar sind. Damit auch schwächere Menschen innerhalb einer Gemeinschaft eine Chance haben und sich durchsetzen können, hat der Staat die Aufgabe, gewisse verbindliche Verhaltensregeln in Form von Gesetzen aufzustellen.
Das Recht ordnet sozusagen menschliches Verhalten. Es legt verbindlich fest, wie sich die Mitglieder eine Rechtsgemeinschaft zu verhalten haben.
Im ABGB sind die guten Sitten und die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche normativ verankert.
§ 879 ABGB
"(1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig."
Moral definiert unsere ethischen und moralischen Wertvorstellungen, die in der Regel durch die Erziehung mit auf den Lebensweg gegeben worden sind. Die Moral ist eine innere Haltung, die unserem Handeln gewisse moralische Schranken setzt. Unsere Moral bestimmt zum Beispiel unsere Toleranz und Achtung gegenüber Mitmenschen und anderen Kulturen.
Exkurs: Verhältnis von Recht und Moral
Anhand des Beispiels der Ersten Hilfe Leistung im Notfall sichert der rechtliche Zwang die Verwirklichung der moralischen Forderung:
§ 95 StGB Unterlassung der Hilfeleistung
"(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre."
Zu Unfällen kommen als erstes Unbeteiligte, meist leider noch immer - trotz der Vielzahl an Angeboten Erster Hilfe Kurse verschiedener Rettungsorganisationen - in der Hilfeleistung nur sehr wenig erfahrene Laien. Viele Menschen fühlen sich zwar moralisch verpflichtet zu helfen, haben aber oft Hemmungen und Angst etwas falsch zu machen, den Verunglückten zusätzlich zu verletzen und dann ggf. strafrechtlich verfolgt zu werden. Diese Angst ist laut juristischer Information jedoch unbegründet! Wer sich der Ersten Hilfe Leistung aus Angst etwas falsch zu machen entzieht, ist in jedem Fall aber verpflichtet Hilfe zu organisieren!! Das Wegsehen bzw. eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung wird in jedem Fall strafrechtlich verfolgt!! (siehe § 95 StGB und folgenden § 9 StGB)
§ 2 ABGB
"Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei."
§ 9 StGB
"(1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht
vorzuwerfen ist.
(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der
Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach
(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat."
Fehlt einem Menschen das übliche Maß an Moral, so kann diese Unmoralität nicht sanktioniert werden (ausgenommen §95 StGB). Brauchtum und Sitten zielen auf das äußere Verhalten der Menschen ab. Es geht hierbei um Regeln des Anstandes; zum Beispiel dem Finder von Wertsachen 10% Finderlohn auszurichten, obwohl dies nirgends gesetzlich niedergeschrieben ist. Wenn ein solcher Brauch nicht eingehalten wird, kann keine Bestrafung oder Durchsetzung erfolgen. Es steht jedem Menschen frei sich daran zu halten oder nicht. Bei ständigen Verstößen gegen Sitten und Bräuche wird man in der Gesellschaft jedoch wohl als Außenseiter betrachtet und entsprechend gemieden.
Die Rechtsordnung ist im Gegensatz zu Sittlichkeit und Brauchtum für alle verbindlich und verlässlich. Der Staat greift hier durch eine Vielzahl von Ordnungsregeln in das Verhalten der Menschen in einer Gesellschaft ein. Es ist naheliegend dass hierbei besonders wichtig ist, dass der Staat bei der Schaffung seiner Rechtsordnung wichtige Grundwerte wie Freiheit, Gerechtigkeit, Menschenwürde und Solidarität beachtet. Aus §16 ABGB wird beispielsweise, wie auch aus anderen rechtlich geschützten Grundwerten, abgeleitet, dass jedermann das angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre hat.
Die Harmonie zwischen Sitte, Sittlichkeit und Recht ist gestört, wenn der Gesetzgeber Rechtsnormen erlässt, die der herrschenden Sitten- und Moralanschauung widersprechen. Insofern besteht unsittliches - aber geltendes - Recht. De facto decken sich Sittlichkeit und Recht nicht, sondern bilden zwei sich überschneidende Gruppen von Geboten. Dort wo Rechtsgebote auch Sittlichkeitsgebote sind, also im Überscheidungsbereich, entsprechen die Gebote der durchschnittlichen Moralauffassung einer Rechtsgemeinschaft, dem Sozialethos. Gerechtigkeit und Sozialethos gelten als Leitbilder des Rechts.
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Moral |
Gewohnheitsrecht |
Recht |
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inneres Verhalten |
äußeres Verhalten |
äußeres Verhalten |
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ungeschrieben |
ungeschrieben (selten schriftlich) |
geschrieben |
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nicht erzwingbar |
erzwingbar |
erzwingbar |
Weil heute vermutlich immer weniger Menschen bereit sind, Sitten und Bräuche als Verhaltensnormen zu akzeptieren und die Wertvorstellungen der einzelnen Menschen stetig weiter auseinander fallen, hat die Rechtsordnung gegenüber früheren Zeiten stark an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Lebensbereiche bedürfen der verbindlichen Regelung und Normierung. Die Gesetzgebung hat daher in den letzten Jahrzehnten eine rasante Entwicklung erfahren zum Beispiel in den medizinrechtlichen Bereichen hier besonders vorzuheben ist die Gentechnologie aber auch im Bereich Atomenergie, Umweltschutz, Luftverkehr, etc.