Rechtsgeschichte

...eine Herausforderung der Jurisprudenz?

"Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt."

 

Friedrich Wilhelm I. "Soldatenkönig", König in Preußen 

(1688 - 1740) 

 

Was ist Jurisprudenz?

Die Rechtswissenschaft ist neben der Theologie, Medizin und Philosophie eine der klassischen Universitätsdisziplinen.

Die Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen. Eine sachgerechte Deutung juristischer Texte schließt eine wissenschaftliche Beschäftigung mit der Entstehung und der Anwendung von Rechtsquellen und Normen mit ein. Grundlegend für diese Arbeit ist ein Verständnis der Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie.

Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian:Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia“ (Domitius Ulpianus: Ulpian primo libro reg., Digesten1,1,10,2) zu deutsch: "Rechtswissenschaft ist die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge, die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten." Das "göttliche" im Sinne des kanonischen Rechts ist zwar lange nach der Aufklärung aber nun dennoch endgültig als Pflichtfach aus den rechtswissenschaftlichen Lehrplänen entfernt worden.

 

Der "Rechtsanwalt" - ein Organ der Rechtspflege?

Zentraler Bestandteil der juristischen Ausbildung ist in praktisch allen Rechtskreisen das Studium der Rechtswissenschaft an einer Hochschule. Da sich die juristische Arbeitsweise im Wesentlichen auf das Beherrschen fallorientierter Problemlösungsstrategien stützt, kann das Jura- bzw. Jusstudium auch als Befähigung für Führungsaufgaben in Politik, Verwaltung und Wirtschaft dienen.

Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es entstanden dazu Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich ein Berufsstand professioneller Juristen heraus, die eine Partei in der Verhandlung vor dem Gericht vertraten, die so genannten Prokuratoren. Daneben gab es andere Anwälte, die den Kontakt mit dem Rechtssuchenden pflegten, die Mandanten berieten und sie auch in außergerichtlichen Geschäften rechtlich betreuten, die so genannten Advocaten. Diese Trennung zwischen Advokaten und Prokuratoren gab es allerdings in manchen Ländern nur vor den höchsten Gerichten. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Zweiteilung der Anwaltschaft in Kontinentaleuropa immer weiter gelockert und mit den Rechtsreformen der napoleonischen Zeit weitgehend beseitigt, sodass das Berufsbild eines einheitlich tätigen Rechtsanwaltes entstand. Obwohl die Bezeichnung Rechtsanwalt von einigen solcher Würdenträger gar nicht so gerne gesehen ja sogar als verfehlt bezeichnet wird. Sie sehen sich nicht als Anwälte des Rechts sondern als Anwälte der mit dem Recht konfrontierten Menschen, hier wäre natürlich in der Tat der Begriff Advocat wesentlich passender, denn lat. "advocatus" bedeutet "der Herbeigerufene" bzw. "der zu Hilfe gerufene (der Beistand)" und dies beschreibt doch eher, die wichtigste Aufgabe dieses interessanten Berufes nämlich Rat, Hilfe und Beistand in der Bewältigung rechtlicher Schwierigkeiten aller Art zu bieten.

 

Geschichte contra Gesetzesrecht

Der historisch gebildete Jurist alter Schule ist gewohnt, mit Karl Friedrich von Savigny zwischen

     - der „ungeschichtlichen“ Schule der Jurisprudenz und deren Forderung nach einem vernünftigen Gesetz einerseits und

     - der „geschichtlichen“ Schule mit dem Programm einer auf historischem Material gegründeten Wissenschaft vom Recht andererseits zu unterscheiden. 

Hinter diesem Gegensatz, den Savigny in einer bestimmten historischen Situation – unmittelbar nach dem Abschluss der revolutionären Veränderung Europas durch Napoleon – in das allgemeine Bewusstsein hob, verbirgt sich indessen ein prinzipielles Problem: das Spannungsverhältnis zwischen Normativität und Geschichtlichkeit. 

 

Zwei gegenläufige Phänomene bestimmen in moderner Zeit den Umgang mit der Rechtsordnung und zugleich den Gang der Rechtsgeschichte:

     - einerseits versucht der Staat durch Rechtssetzung die Normbildung in seiner Hand zu monopolisieren und zugleich das geltende Recht zu fixieren. 

     - andererseits unterläuft der rasche geschichtliche Wandel der politischen und sozialen Verhältnisse diesen Anspruch permanent. 

Beide Aspekte zusammen genommen, spiegeln nicht zuletzt auch die Krise des Rechtsdenkens im 20. Jahrhundert wider. Denn der Konflikt scheint kaum lösbar ohne Berücksichtigung inhaltlicher Qualitäten des Rechts, über die zu urteilen dem Juristen „als solchem“ – ein Diktum aus dem späten 19. Jahrhundert – nur in engen Grenzen möglich ist. Die Rechtsgeschichte seit dem Ende des Mittelalters lässt sich als Problemgeschichte der beiden widersprüchlichen Tendenzen deuten und verstehen.

Unsere moderne Vorstellung von der Geltung des Rechts hat sich erst in der Neuzeit durchgesetzt. Danach ist Voraussetzung für die Geltung einer Rechtsnorm, dass sie von einer dazu berufenen Autorität in Kraft gesetzt wurde und daher von einem bestimmten Zeitpunkt an Gehorsam fordert.  

In älterer Zeit war das anders. Forschungen zur mittelalterlichen Rechtsgeschichte bemühen sich seit Jahrzehnten, den damaligen, von der modernen Vorstellung offenbar abweichenden Rechtsbegriff zu verstehen, denn im Mittelalter zum Beispiel haben Rechtsaufzeichnungen gesetzesgleiche Autorität gewonnen, ohne jemals förmlich in Kraft gesetzt worden zu sein, wie auch umgekehrt Gesetze nur das bis dahin bekannte Recht bestätigten.

Doch das historische Denken, welches der Humanismus zugleich ungemein intensivierte, leitete für die Juristen eine Epochenwende ein, die von der Rechtswissenschaft insgesamt bisher nur in Ansätzen zur Kenntnis genommen worden ist. Je genauer die historischen Räume erfasst wurden, desto dringlicher stellte sich die Frage nach dem Verhältnis von Recht und Zeit, nach dem Beginn und dem Ende einer Rechtslage, z.B. auch nach dem kaiserlichen Gesetzgebungsakt, der einst das römische Recht, also das Recht eines offenkundig fernen und fremden Staatswesens, im Reiche eingeführt haben könnte. Wenn es einen solchen aber nicht gab, wie endgültig Hermann Conring nachwies, dann stellte sich die Frage nach der Fortgeltung einheimischer Rechtsquellen aus zum Teil sehr alter Zeit. 

Der längst bekannte, gelehrte Satz „lex posterior derogat leges priores“ (Späteres Gesetz bricht das frühere) wurde nun in die Praxis umgesetzt. Die Norm war nicht länger Ausdruck einer seit jeher herrschenden Rechtsüberzeugung, sondern Produkt eines historischen Gesetzgebers und verbindlich wegen des von ihm ausgesprochenen Geltungsbefehls. Es dauerte lange, bis sich diese Transformation des bis dahin aus sich selbst heraus verbindlichen Rechts in die nunmehr allein maßgebende Form des staatlichen Gesetzes vollendete. Noch in der späten Aufklärung sprach man unbefangen vom Gesetz als einer „Richtschnur“, von der Abweichungen erlaubt waren. 

Doch im 19. Jahrhundert hat der Staat, zumal in der bald dominierenden nationalstaatlichen Variante, die Regelungskompetenz über die gesamte Rechtsordnung entschlossen an sich gezogen. Was Recht ist, sollte sich aus dem Gesetz allein ergeben.

Im Laufe des 20. Jahrhunderts setzte sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass auch das alltägliche Geschäft des Juristen, die „Rechtsanwendung“, ein Vorgang ist, der geschichtlichem Wandel unterliegt. Die Einsichten der Hermeneutik (Lehre vom Verstehen, Deuten oder Auslegen) zerstörten die Illusion, der Richter finde sein Urteil auf Grund einer logischen Operation allein. Seine Wertvorstellung und das sich stetig verändernde politisch-soziale Umfeld spielen mit. Indem auf diese Weise die Methode der Juristen einer kritischen Reflexion unterworfen wurde, hätte die Zeitgebundenheit und Geschichtlichkeit des Rechts in die Vorstellungswelt der Juristen zurückkehren müssen. Die Selbsttäuschung der „objektiven“ Auslegung indessen half über die Gefahr einer solchen Verunsicherung hinweg. Selbst offensichtliche Neuschöpfungen der Rechtsprechung, wie etwa die „Entdeckung“ des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, konnte die herrschende Lehre als Ergebnis ihrer Gesetzesinterpretation präsentieren. Auf diese Weise musste man nicht zur Kenntnis nehmen, dass in der Gesellschaft selbst, trotz der außerordentlichen Regelungsdichte einer Vielzahl von Gesetzen, bis dahin unbekannte normative Ziele zur Sprache gebracht und entsprechende Verhaltensweisen praktiziert wurden. Solche neuen sozialen Normen galten und gelten zwar nicht als Recht, aber in ihrer Entstehung spiegelt sich die Kraft der gewohnheitsmäßigen Normbildung wider, die seit jeher die Geschichte menschlicher Sozialverbände beherrscht. 

Der grandiose Versuch des neuzeitlichen Staates, den  Strom der Rechtsbildung durch dauerhafte Barrieren der Gesetzgebung zu unterbinden, hat sich letztlich als undurchführbar erwiesen. Die Erfindung neuer juristischer Lösungen und Rechtsinstitute durch die Rechtsprechung legt davon Zeugnis ab, aber auch die Flut der Gesetzesnovellierungen und die Entstehung ganz neuer Rechtsformen, denen der Gesetzgeber hilflos gegenübersteht, wie etwa die nicht eheliche Lebensgemeinschaft.

Gewiss tragen Gesetze selbst zur Ausrichtung gesellschaftlicher Prozesse bei. Zum Stillstand bringen können sie die mit ihnen verbundene Normbildung nicht. Die Geschichte hat das nationale Gesetzesrecht vollends durch das Projekt der Europäischen Union eingeholt, in welcher die Politik nicht nur einen bisher nie da gewesenen Staatenverbund schaffen, sondern mit einer partiellen Rechtseinheit Verhältnisse wieder herstellen möchte, wie sie im alten Europa mehrere Jahrhunderte lang gegeben waren. Das wird auch inhaltlich ohne Rückgriff auf die gemeinsame europäische Rechtstradition des ius commune (Gemeines Recht) schwerlich möglich sein. Denn wenn es darum geht, in den zu vereinheitlichenden oder anzugleichenden Rechtsmaterien spezifische Besonderheiten des nationalen Rechts abzubauen, dann wird sich der gemeinsame Nenner neuer Regelungen am überzeugendsten auf der geschichtlichen Ebene des gemeinen, schon in älterer Zeit gemeinsamen Rechts der meisten europäischen Nationen finden lassen.

Eugen Ehrlich, einer der Begründer der Rechtssoziologie als akademisches Fach vor rund hundert Jahren, bescheinigte der Rechtsgeschichte, sie sei die einzige wirkliche Wissenschaft vom Recht, während es sich bei der Jurisprudenz um nichts anderes als eine „Kunstlehre“ handele. Ehrlich meinte damit, dass zu seiner Zeit ausschließlich die Rechtshistoriker das Recht als eine stets präsente Erscheinung des Soziallebens von außen betrachteten, objektiviert also als Untersuchungsgegenstand, nicht darauf bedacht, aktuelle Rechtsprobleme lösen zu wollen. 

Diese heute selbstverständlich gewordene Unterscheidung, die ohnehin von der geschichtswissenschaftlichen Methodik geboten war, hat eine konsequente Historisierung des Forschungsgegenstandes „Recht“ zur Folge gehabt. Zunehmend interessierte nicht mehr die Vorgeschichte des geltenden Rechts, sondern dessen Bedeutung und Schicksal im Laufe der Menschheitsgeschichte. Damit eröffneten sich ungewohnte Einblicke in die Rechtsgeschichte der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gesellschaft. Das Gerichtswesen z.B. entpuppte sich als ein höchst flexibler Mechanismus, der vielfach mit genossenschaftlichen Strukturen nicht nur den gemeinen Mann mit einbezog, sondern auch die Sanktionen wohl zu dosieren verstand. Die Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs und die damit einhergehende Herausbildung des Legalitätsprinzips gehören einer bestimmten, relativ späten historischen Epoche an, dem späten 16. und frühen 17. Jahrhundert, als die konfessionalisierten Staaten Europas Rechtgläubigkeit und gute Sitte mit drakonischen Mitteln zu sichern versuchten. Bis dahin diente die öffentliche Strafe im wesentlichen nur dazu, offensichtlich sozialschädliches Verhalten zu ahnden, während der private, auch gewalttätige Konflikt von den Beteiligten und Betroffenen weitgehend selbst reguliert wurde. Forschungen dieser Art, die ihren Blick auf die Geschichte des Rechts richten, ohne zugleich den Nutzen der modernen Jurisprudenz im Auge zu haben, sind für die Wissenschaft unverzichtbar. Und die Erfahrung zeigt, dass an diesem Forschungsprozess auch weiterhin Juristen mitwirken müssen, weil nur sie – wie Kirchen- und Wirtschaftshistoriker auch – an einem professionellen Dialog mit den Fachkollegen vergangener Generationen interessiert sind. Dabei findet die Geschichte des Rechts als wichtiger Faktor der politischen und Sozialgeschichte zunehmend das Interesse auch der Allgemeinhistoriker. Die Normen und die Geschichte - ein unerschöpfliches Thema nicht nur für Juristen und Rechtshistoriker, sondern auch für Philosophen, Historiker und Sozialwissenschafter.

Ihre Meinung zu diesem Thema würde mich sehr interessieren; ich würde mich über entsprechende Zuschriften, gerade auch mit kritischen Anmerkungen sehr freuen.

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