Überblick
über das Rechtswesen in Österreich
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"Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten!"
Johann Wolfgang von Goethe (1749 - 1832) |
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Die österreichische Rechtsordnung in stufenweise aufgebaut; in diesem Stufenbau muss jeder Rechtsakt auf die nächst höhere Stufe und schließlich auf die Verfassung rückführbar sein.
An höchster Stelle steht die Verfassung gemeinsam mit dem EU - Gemeinschaftsrecht. Auf Grund dieser Normen werden Gesetze, sowie Staatsverträge und Notverordnungen des Bundespräsidenten, erlassen. Ein Gesetz muss unbedingt verfassungsmäßig sein, ansonsten wird es vom Verfassungsgerichtshof auf Antrag aufgehoben.
Auf Grund von Gesetzten erlassen Verwaltungsbehörden, zum Beispiel Ministerien, Finanzamt, Magistrate, Amt der Österreichischen Landesregierung oder Bezirkshauptmannschaften, ihre Verordnungen. Werden diese Verordnungen kundgemacht heißen sie Rechtsverordnungen und sind allgemein gültiges Recht und vor allen Behörden und Gerichten wirksam. Verwaltungsverordnungen sind Dienstanweisungen an untergeordnete Organe und gelten nur im Innenbereich einer Behörde.
Auf Grund generell geltender Rechtsnormen werden in Einzelfällen Entscheidungen getroffen, die bei Gerichten Urteile und Beschlüsse, bei Verwaltungsbehörden Bescheide heißen. Zur Durchsetzung dieser Einzelentscheidungen gibt es die Exekution, entweder im Gerichtsweg oder im Verwaltungsweg. Jede Exekution muss auf einer verordnungs- und gesetzmäßigen Entscheidung beruhen, welche auf die Verfassung und das EU-Gemeinschaftsrecht rückführbar ist. Ist das nicht der Fall, so besteht eine Anfechtungsmöglichkeit.
Staatsgewalten
Ein wesentliches Merkmal eines souveränen Staates ist die Ausübung der Staatsgewalt innerhalb seines Gebietes, um das Zusammenleben der Staatsbürger zu regeln.
Gesetzgebung (Legislative) und Vollziehung
- Im Rahmen der Gesetzgebung, die in Österreich nach dem föderalistischen Prinzip auf Bund und Länder verteilt ist, werden jene Normen (Gesetzte) geschaffen, die die Grundlage für die Organisation des Staates und für ein Zusammenleben der Menschen notwendig sind. Die Staatsgewalten setzten sich aus der Gesetzgebung und der Vollziehung zusammen.
Eine Besonderheit ist die Gewaltentrennung zwischen Gesetzgebung und Vollziehung, d.h. Gesetzgebung und Vollziehung sind bundesverfassungsrechtlich in allen Instanzen getrennt. Außer der Erlassung von Gesetzen, die von der Verwaltung zu vollziehen sind, gibt es keine direkte Einflussnahme der Gesetzgebung auf die Vollziehung, lediglich eine Verwaltungskontrolle, z. B. durch den Rechnungshof, durch die Volksanwälte oder die Fragestunde der Abgeordneten im Nationalrat und im Bundesrat an die Mitglieder der Bundesregierung.
- Die Umsetzung der Gesetze erfolgt durch die Vollziehung; die Vollziehung unterteilt sich in Gerichtsbarkeit (Judikative - ausgeübt durch Gerichte) und Verwaltung (Exekutive). Die Verwaltung unterteilt sich wiederum in staatliche Verwaltung und Selbstverwaltung.
Gerichtsbarkeit - Judikative
Wesentliches Merkmal der Gerichtsbarkeit ist, dass die Richter, weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar sind. Der Richter hat bei seiner Entscheidung die Gesetze und die Rechtsmaterialien anzuwenden, wie er es für richtig hält. Diese Entscheidungen unterliegen jedoch der Überprüfung im Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten.
Verwaltung - Exekutive
Staatliche Verwaltung
Unter Verwaltung ist die Vielzahl der staatlichen Tätigkeit zu verstehen, zum Beispiel die Behörden. Verwaltungsbehörden sind der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, die Ministerien, die Landesregierungen, die Ämter der Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaft, Finanzamt, Polizei und so weiter.
Die Besonderheit der Verwaltung besteht darin, dass ihre Organe gegenüber den übergeordneten Organen weisungsgebunden sind. Weisungsfrei sind lediglich die obersten Organe zum Beispiel der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Bundesminister, sie unterliegen darüber aber auch der Politikerverantwortlichkeit. Weisungsfrei sind die Mitglieder von Verwaltungskommissionen, z.B. des unabhängigen Verwaltungssenates.
Selbstverwaltung
Ein Teil der staatlichen Verwaltung wird in Form der Selbstverwaltung ausgeübt, das sind Bereiche die durch Gesetze geregelt sind und den von den Gesetzen Betroffenen zur Erledigung im eigenen Wirkungsbereich übertragen sind. Selbstverwaltung gibt es in der Sozialversicherung, in den Gemeinden und den gesetzlichen Interessensvertretungen, den Kammern. Der Staat hat nur eine Aufsicht über diese Selbstverwaltungskörper, ob sie die Gesetze auch entsprechend anwenden und keine Weisungen erteilen.
Innerhalb der Selbstverwaltung sind, genauso wie in der staatlichen Verwaltung, die einzelnen Organe gegenüber ihren Vorgesetzten weisungsgebunden.
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Staatsgewalten |
| Gesetzgebung | Vollziehung |
| Bund | Länder | Gerichtsbarkeit | Verwaltung | |
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Nationalrat Bundesrat |
Landtage |
Richter | staatliche Verwaltung | Selbstverwaltung |
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Verwaltungskontrolle z.B. Rechnungshof, Volksanwälte, Fragestunde |
weisungsfrei, unabsetzbar, unversetzbar |
Bundespräsident, Bundesregierung, Ministerien, Landesregierung, Bezirkshauptmann, Finanzamt, Polizei, etc. | Sozialversicherung, Gemeinden, Kammern, | |
| Weisungsgebundenheit | eigener Wirkungsbereich auf Grund von Gesetzen | |||
| weisungsfrei: oberste Organe, Verwaltungskommissionen | nur staatliche Aufsicht (keine Weisungen) | |||
Tab. Gewaltentrennung
Rechtsordnung
Recht im objektiven Sinn bedeutet die Summe aller Rechtsnormen, aus denen der einzelne Staatsbürger sein subjektives Recht ableiten und beanspruchen kann.
Die Rechtsordnung wird unterteilt in:
Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht umfasst jene Normen, in denen das Allgemeininteresse dem Einzelinteresse vorgeht. Es gilt der Grundsatz der Überordnung des Staates und der Unterordnung des Staatsbürgers unter diese Rechtsnormen.
Beispiele dafür sind:
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Öffentliches Recht |
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Verfassungsrecht |
Verwaltungsrecht |
Strafrecht |
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(Sozialversicherung, Krankenanstaltengesetze, Ärztegesetz, Arzneimittelgesetz, Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz, Medizinproduktegesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz usw.) |
Tab.1 Rechtsordnung
Privatrecht
Im Privatrecht - weitere Bezeichnungen sind bürgerliches Recht oder Zivilrecht - sind die Parteien gleichrangig. Keiner der Parteien ist den anderen über- oder untergeordnet wie im öffentlichen Recht, zu Vereinbarungen (Verträge) ist die Willensübereinstimmung erforderlich. In den Bereich des Privatrechtes fallen das Vertragsrecht, Haftungsrecht, Ärztegesamtverträge die zum Beispiel die Ärztekammer mit den Sozialversicherungsträgern abschließt oder die Ärzteeinzelverträge mit den Sozialversicherungsträgern.
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Privatrecht |
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Personenrecht |
Sachenrecht |
Schuldrecht |
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(Vermögensrecht) |
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Absolutes Recht |
Absolutes Recht |
Relatives Recht |
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Familienrecht |
Eigentum |
Delikt (Schadenersatz) |
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Persönlichkeitsrecht (Namen) |
Pfandrecht |
Rechtsgeschäfte, Darlehen - Kauf, Behandlungsvertrag |
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Sachwalterschaft |
Dienstbarkeit (Fruchtgenuss) |
Gesamtverträge, Krankenanstaltenverträge |
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Reallast (Ausgedinge) |
Produkthaftungsgesetz, Ärzte - Einzelverträge, Ärztegesamtverträge |
Tab.2 Rechtsordnung
Gerichtsbarkeit - Judikative
Die Gerichte sind unabhängig, Richter sind weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar.
Die Rechtsordnung wird unterteilt in:
Streitige
staatlich: Zivilgericht (ZPO)
privat: Schiedsgericht: Vertrag
Ist zuständig für Bereiche des Privatrechts (bürgerliches Recht, Zivilrecht). Das Gerichtsverfahren wird mit einer Klage (Antrag - Begründung - Begehren) eingeleitet. Es herrscht Verhandlungsgrundsatz (Vertragserfüllung - Schadenersatz - Vaterschaft): Nur über das, was die Parteien vorbringen, wird verhandelt. Jede Partei muss ihre Behauptungen beweisen. Die Verfahren enden mit einem Urteil oder einem Beschluss.
Außerstreitige
Außerstreitgesetz
Dieses ist hauptsächlich für Angelegenheiten zuständig, in denen eine Person gehindert ist, die eigenen Rechte wahrzunehmen, zum Beispiel Kinder, behinderte Menschen und so weiter. Es herrscht Untersuchungsgrundsatz (Verlassenschaft - Sachwalterschaft - Vormundschaft - Beglaubigungen uns.), was bedeutet, das Gericht hat von sich aus alles zu veranlassen, um die beste Lösung für den Betroffenen zu finden. Das Verfahren wird auf einen Antrag oder von Amtswegen eingeleitet und mit einem Beschluss beendet.
Strafgerichtsbarkeit
StPO
Anzeige - Anklage (öffentlicher oder privater Ankläger)
Ist zuständig für Verstöße gegen das Strafgesetz. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz: Die Delikte - Verbrechen und Vergehen - werden in Privatanklagedelikte und Offizialdelikte eingeteilt.
Privatanklagedelikte
Bei Privatanklagedelikten hat der, wie zum Beispiel bei einer eigenmächtigen Heilbehandlung, als Ankläger aufzutreten, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt.
Offizialdelikte
Öffentlicher Ankläger ist der Staatsanwalt. Für den Staatsanwalt und Richter gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Verfahren enden mit einem Urteil oder einem Beschluss.
Schadenersatz und Haftpflicht
Die Haftpflicht bedeutet für die Wiedergutmachung eines Schadens verantwortlich zu sein. Das österreichische Schadensersatzrecht kennt drei Formen der Haftung:
Verschuldenshaftung
Voraussetzung für die Haftung ist, dass dem Schädiger eine Schuld am Entstehen des Schadens trifft. Der Schaden muss ursächlich mit dem Handeln oder Unterlassen des Schädigers zusammenhängen.
Drei Formen des Verschuldens:
- leichte Fahrlässigkeit liegt insbesondere bei einem Mangel an Aufmerksamkeit und Konzentration vor; das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz spricht von einer entschuldbaren Fehlleistung.
- grobe Fahrlässigkeit ist etwa mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen; man nimmt den Schaden in Kauf beispielsweise diese "es wird schon nichts passieren" - Mentalität obwohl man um den Schaden bescheid weiß.
- Vorsatz ist die Absicht, der eingetretene Schaden war bewusst gewollt
Cave: Eine bestehende Haftpflichtversicherung umfasst die leichte und grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch den Vorsatz. Eine Haftpflichtversicherung des Krankenhauses schließt auch die darin tätigen Bediensteten mit ein.
Fremdverschulden
Der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens haftet für die Tätigkeit aller Personen die für ihn handeln. So zum Beispiel ein Krankenhausträger für die bei ihm Beschäftigten, ein Arzt für seine Ordinationshilfe oder eine Behörde für ihre Beamten. Bei Behörden gilt das Amtshaftungsgesetz, bei den privatrechtlichen Dienstverhältnissen das Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz. Nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz haftet der Dienstgeber bzw. die Behörde für das Verschulden, diese(r) kann also vom Geschädigten in Anspruch genommen d.h. geklagt werden.
Die Behörde und der Dienstgeber hat ein Regressrecht (Rückgriffsrecht) bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz spricht in diesem Fall von einer entschuldbaren Fehlleistung. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt auch für Ärzte und Krankenpflegepersonal in Krankenanstalten.
Gefährdungshaftung
Diese dient für die Inhaber von besonders gesetzlich verankerten Gefahrenquellen wie Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen, Flugzeuge, Atomanlagen etc. Während die Verschuldenshaftung betraglich nach oben unbegrenzt ist, gibt es für die Gefährdungshaftung Haftungsbegrenzungen. Im Bereich der Gefährdungshaftung gibt es eine umgekehrte Beweislast das heißt der Inhaber einer Gefahrenquelle muss beweisen dass der eingetretene Schaden nicht von seiner Gefahrenquelle ausgegangen ist! Bsp.: Der Inhaber eines Fahrzeuges muss beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht von seinem Fahrzeug ausgegangen ist.
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Schadenersatz und Haftpflicht |
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Verschuldenshaftung |
Fremdverschulden |
Gefährdungshaftung |
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| Vorsatz | Fahrlässigkeit |
Haftung von Inhabern und Nutznießern von Gefahrenquellen |
unabhängig vom Verschulden | |
| grobe | leichte |
im Außenverhältnis |
bei gesetzlicher Verankerung | |
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Regressmöglichkeit im Innenverhältnis |
insbesondere DN - Haftpflicht, |
besondere Gefahrenquellen | ||
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Amtshaftung |
KFZ, Eisenbahnen, Flugzeuge, Atomanlagen | |||
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Regressmöglichkeit im Innenverhältnis |
Umkehr der Beweislast | |||
Tab. Schadenersatz und Haftpflicht
Gerichte
In Österreich sind die ordentlichen Gerichte in 4 Stufen organisiert, es besteht aber nur ein zwei- oder dreistufiger Instanzenzug.
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Quelle: Abb. von Wikipedia, Gerichtsbarkeit in Österreich, Urheber Friedrich Kromberg, vom 03.06.2007
Bezirksgerichte (BG)
Seit Anfang 2007 bestehen in Österreich 141 Bezirksgerichte. Ein Bezirksgericht unterteilt sich in eine Zivilrechtsabteilung, eine Außerstreitrechtsabteilung und eine Strafrechtsabteilung.
- In Zivilrechtsfällen gibt es eine Kompetenzabgrenzung zu den Landesgerichten, bei Rechtsstreitigkeiten von einem Streitwert bis zu 10.000 Euro liegt die Zuständigkeit bei einem Bezirksgericht, darüber hinaus ist in erster Instanz das Landesgericht zuständig. Beispiele hierfür sind: Besitzstörungsstreitigkeiten, Bestandrechtssachen (Miete, Pacht etc,), Unterhaltsstreitigkeiten, Ehesachen, Exekution;
- Im Außerstreitrecht hat das Gericht unter anderem in Sachwalterschaft, Pflegschaftssachen, Verlassenschaftsverfahren und Unterhaltsfestsetzungen für Minderjährige zu entscheiden, aber auch Grundbuchführungen und Beglaubigungen von Urkunden durchzuführen.
- Im Bereich des Strafrechts sind Anklagebehörde die beim Bezirksgericht angestellten Bezirksanwälte. Vergehen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr zum Beispiel bei leichter Körperverletzung, einfache Sachbeschädigung, Diebstahl etc. Anklagebehörde sind entweder die Staatsanwaltschaft, durch die beim Bezirksgericht angestellten Bezirksanwälte. Privatankläger zum Beispiel bei "eigenmächtiger Heilbehandlung" oder Subsidiarankläger (nur Privatbeteiligter).
Im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes herrscht keine Anwaltspflicht, d.h. jeder kann für dich selbst vor Gericht agieren. Am Bezirksgericht entscheiden immer Einzelrichter, im Verfahren außer Streitsachen, über die Erlassung von bedingten Zahlungsbefehlen, im Exekutionsverfahren und in Grundbuchssachen auch Rechtspfleger. Die Leitung obliegt dem Vorsteher des Bezirksgerichts.
Landesgerichte (LG)
Es gibt 20 Landesgerichte, welche auch Gerichtshöfe erster Instanz genannt werden. Das Landesgericht kann je nach Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts und des Strafrechts als Gericht erster Instanz tätig werden.
Landesgerichte erster Instanz
In Zivilrechtssachen sind die Landesgerichte in erster Instanz für alle Zivilprozesse zuständig.
- Beispiel Zivilrecht: Bei Rechtsstreitigkeiten mit Streitwert über 10.000 Euro, u.a. Arbeits- und Sozialrechtssachen. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes: es handelt sich um Rechtsstreitigkeiten, die weder in die Eigen- noch in die Wertzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen. Außerdem ist das Landesgericht für Insolvenzverfahren (Konkurse, Ausgleiche) zuständig, soweit diese nicht zum Bezirksgericht gehören. Es besteht Anwaltspflicht. In der Regel entscheidet ein Einzelrichter. Verteidigerzwang (vor Einzelrichter, wenn Freiheitsstrafe über 3 Jahre)
- Beispiel Strafrecht: In Strafsachen ist das Landesgericht in erster Instanz für alle Verbrechen und Vergehen zuständig, die nicht vor das Bezirksgericht gehören. Je nach Delikt entscheidet entweder ein Einzelrichter: Verbrechen und Vergehen von max. 5 Jahre Freiheitsstrafe, ein Schöffengericht: Verbrechen und Vergehen von mehr als 5 Jahre Freiheitsstrafe, ein Geschworenengericht: Verbrechen; Das Geschworenengericht ist streng genommen keine Organisationsform des Landesgerichtes, sondern wird dort nur gebildet, eine Anklagebehörde: Staatsanwaltschaft - Subsidiarankläger.
Landesgerichte zweiter Instanz
Als Gericht 2. Instanz (Berufungs-[Rekurs-]gerichte gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte) ist es Rechtsmittelgericht gegenüber Entscheidungen der Bezirksgerichte im Bereich des Zivilrechts, des Außerstreitrechts und des Strafrechts. In zweiter Instanz ist das Landesgericht zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte. Es entscheidet ein Drei-Richter-Senat. Mit Ausnahme des Außerstreitrechts (Vertretungsfreiheit) herrscht vor dem Landesgericht Anwaltszwang, d.h. man kann nur rechtswirksame Akte setzen, wenn man durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. An jedem für Strafsachen zuständigen Landesgericht ist eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. Außerdem befindet sich am Sitz jedes für Strafsachen zuständigen Landesgerichts eine Justizanstalt.
Oberlandesgericht (OLG)
Es gibt 4 Oberlandesgerichte, welche auch Gerichtshöfe zweiter Instanz genannt werden. Diese befinden sich in Wien, Linz, Graz und Innsbruck. Das Oberlandesgericht ist ein Rechtsmittelgericht. Als dieses ist es zuständig gegen Berufungen im Bereich des Zivilrechts (Anwaltspflicht) und Außerstreitrechts gegen Urteile der Landesgerichte.
Im Bereich der Strafrechte ist das Oberlandesgericht zuständig, wenn eine verhängte Strafe nur bezüglich der Höhe aber nicht dem Grund nach angefochten wird, d.h. die Strafbarkeit wird vom Verurteilten anerkannt, lediglich das Strafmaß erscheint dem Verurteilten zu hoch. Es herrscht Verteidigerzwang. An jedem Oberlandesgericht ist auch eine Oberstaatsanwaltschaft eingerichtet.
Oberster Gerichtshof (OGH)
Der oberste Gerichtshof in Wien ist die letzte und höchste Instanz in Gerichtsangelegenheiten. Er entscheidet in Zivilrechtssachen in dritter Instanz über Revisionen gegen Urteile sowie Rekurse gegen Beschlüsse, welche die Landesgerichte und Oberlandesgerichte als zweite Instanz gefällt haben.
Im Bereich des Strafrechts ist der OGH dann zuständig, wenn vom Verurteilten eine Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht wird gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- und Geschworenengerichte, d.h. der Verurteilte hält sich für nicht strafbar. Gegen die Höhe des Strafausmaßes ist der OGH nur dann zuständig, wenn gleichzeitig auch Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht wird! Mit Ausnahme des Außerstreitrechts herrscht ebenfalls Anwaltspflicht.
Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (siehe Tab.) und des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Tab.) werden als Erkenntnisse bezeichnet. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sind öffentliche Gerichtshöfe. Die Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sind außerordentliche Rechtsmittel. Das Verfahren wird durch einen Beschwerdeführer eingeleitet, in der Regel beträgt die Antragfrist 6 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung der letzten Instanz. In Wahlangelegenheiten sind Beschwerden innerhalb von 4 Wochen einzubringen.
Hält der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung für rechtlich unvertretbar, so wird der Bescheid aufgehoben = kassatorische Entscheidung. Ist eine letztinstanzliche Behörde 6 Monate säumig mit einer Entscheidung, so kann der Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Säumnisbeschwerde angerufen werden. Hier entscheidet dann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst.
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Verfassungsgerichtshof (VfGH) |
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Sonderverwaltungsgerichtshof |
Gesetzes- und Verordnungsprüfung |
Wahlgerichtshof |
Sonstiges |
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(Beschwerdeführer) - Partei |
von Amts wegen |
politische Parteien |
Prüfung von Staatsverträgen |
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außerordentliche Rechtsmittel - Verletzung durch letztinstanzlichen Bescheid in verfass.ges.gewährl. Rechts - Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm |
bestimmte Gerichte |
Wahlwerber |
Prüfung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern |
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Anwaltspflicht |
1/3 der Mitglieder des NR bzw. Br (BG) |
Wählergruppe |
Kompetenzgerichtshof (Anwaltspflicht) |
| 6 Wochen |
1/3 der Mitglieder der Landtage (LG) |
Anfechtung - bestehende Wahlen, von - Volksabstimmung oder - Volksbegehren |
Staatsgerichtshof (z.B. Ministeranklage) |
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Jedermann (Individuelle Anträge) |
4 Wochen |
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Prüfung der Rechtsmäßigkeit von Gesetzen, Verordnungen, Staatsverträgen |
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Anwaltspflicht |
Tab 1. Verfassungsgerichtshof
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Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (außerordentliches Rechtsmittel) |
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Zuständigkeit: Beschwerde gegen letztinstanzliche Bescheide (einer Verwaltungsbehörde) |
Säumnisbeschwerde: nach 6-monatiger Säumnis der obersten Verwaltungsbehörde |
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Frist: 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides, Antragstellung an Verfassungsgerichtshofbeschwerde bei Verdacht auf Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes durch den Bescheid |
Entscheidung = Erkenntnis in der Sache selbst |
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Entscheidung = Erkenntnis (kassatorisch, Bescheid wird aufgehoben) |
Tab 2. Verwaltungsgerichtshof
Asylgerichtshof
ab 1. Juli 2008 wird ein Asylgerichtshof als ein weiterer Gerichtshof des öffentlichen Rechts errichtet.
Strafrechtliche Tatbestände mit ärztlichem Bezug
Privatanklagedelikte
§ 110 StGB Eigenmächtige Heilbehandlung
"Abs. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abs. (2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
(Bsp.: Bei Annahme des Arztes, dass ohne diese eigenmächtige Heilbehandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, ist der Arzt nur zu bestrafen wenn diese vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewusst sein können.)
Abs. (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen."
Offizialdelikte (Staatsanwaltschaft)
§ 80 StGB Fahrlässige Tötung
"Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
§ 88 StGB Fahrlässige leichte Körperverletzung
"Abs. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Abs. (2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, 2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder 3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
Abs. (3) In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Abs. (4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."
§ 84 StGB Schwere Körperverletzung
"Abs. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Abs.(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist 1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, 2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung, 3. unter Zufügung besonderer Qualen oder 4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
Abs. (3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat."
§ 77 StGB Tötung auf Verlangen
"Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches und nachdrückliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
§ 78 StGB Mitwirkung am Selbstmord
"Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."