Zivilrechtliche Fragen des Arzt-Patientenverhältnisses

Inhalt d. Texte aus Skripten und Vorlesungen von: 

Mag. H. Kunz, Dr. G. Huber LL.M

 

 

Die Grundthese eine ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung zu betrachten, 

"ist das Ärgerlichste, um dass es in den Diskussionen zwischen Ärzten und Juristen geht!"

Prof. Dr. jur. Dr. med. h.c. Paul Bockelmann

 

Allgemeines zur Einwilligung des Patienten in eine medizinische Behandlung

Die Rechtssprechung sieht in der Einwilligung ein höchstpersönliches Recht des Patienten, welches frei von falschen Vorstellungen abgegeben werden muss. Damit dies überhaupt geschehen kann, bedarf es natürlich der gebotenen Aufklärung (siehe Thema Aufklärung). Nach unserer Rechtssprechung ist von der Grundthese auszugehen, dass ein ärztlicher Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen lässt. Diese kann daher nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden. Ausgenommen davon wäre eine Einwilligung, die keinem anerkannten Interesse auf Patientenseite oder dem allgemeinen Interesse entspricht, wie dies zum Beispiel bei Eingriffen zu medizinisch - wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken zutreffen kann.

Zu bedenken ist weiteres, dass die Einwilligung eines Patienten nur insoweit in Betracht kommt, als dieser über das Rechtsgut frei disponieren kann. Das Recht auf Leben ist gemäß § 77 StGB unverzichtbar. Eine Einwilligung in die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit hat insbesondere dann rechtfertigende Wirkung, wenn dadurch ein anderer schwerer und wahrscheinlicher Nachteil abgewendet werden kann; dies wiederum gilt insbesondere für ärztliche Heileingriffe.

Merke: Von der für den Abschluss entgeltlicher Behandlungsverträge durch Minderjährige nötigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 865 ABGB) zu unterscheiden ist die Einwilligung Minderjähriger in die medizinische Behandlung, die grundsätzlich schon von mündigen Minderjährigen, ja Kindern selbst entsprechend ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben oder verweigert werden kann. Diese Zustimmung hängt also nicht vom Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) ab; § 146c ABGB hat diese Zustimmung Minderjähriger neu geregelt und damit Judikaturrecht gesetzlich eingefangen.

Eine medizinische Behandlung, welche nicht lege artis durchgeführt wurde und/oder ohne Zustimmung des Patienten erfolgte, löst Schadensersatzansprüche dieses Patienten aus, soweit klar. Es gibt jedoch auch Fallkonstellationen bei denen die Heilbehandlung an sich erfolgreich war, diese jedoch ohne Einwilligung des Patienten vorgenommen wurde; auch eine solche, erfolgreiche jedoch durch mangelnde Einwilligung des Patienten und somit eigenmächtige Heilbehandlung (§110 StG) ist rechtswidrig! (ad § 110 StGB - Eigenmächtige Heilbehandlung: in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 110 Abs. 1 StGB des Vorsatzes bedarf. Geht der Arzt von einer wirksamen Einwilligung aus, weil er glaubt, der Patient sei zum Beispiel von einem zuweisenden Arzt bereits gehörig aufgeklärt worden, so scheidet der Vorsatz aus.) Der Patient hat wegen der erlittenen Nachteile laut § 1325 ABGB Ansprüche auf Schadenersatz. Zu beachten ist, dass dies nicht nur für chirurgische Eingriffe, sondern auch für Diagnoseeingriffe, medikamentöse Heilbehandlungen sowie Impfungen gilt. Die Rechtssprechung stützt den Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes, insbesondere des § 110 StGB aber auch des § 8 Abs. 3 KAKuG. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten gestützt werden, welche den Arzt bzw. den Krankenhausträger aus dem bestehenden Behandlungsvertrag treffen. Im Bereich der Einwilligung in die medizinische Behandlung kommt - anders als beim Behandlungsvertrag (Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens) - minderjährigen und sonst nicht voll geschäftsfähigen Menschen eine größere Bestimmungsfreiheit zu.

 

§ 77 StGB

"Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

 

§ 1325 ABGB - Insbesondere bei Verletzungen an dem Körper

     "Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen über dieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld."  

 

Die Einwilligung mündiger Minderjähriger in die medizinische Behandlung

§ 146 c ABGB stellt klar, dass nur das einsichts- und urteilsfähige Kind selbst Einwilligungen in medizinische Heilbehandlungen erteilen kann und dass bei mündigen Minderjährigen, also im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, das Vorliegen dieser erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Zweifel vermutet wird.

 

§ 146 c ABGB

     "Abs. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist. 

     Abs. (2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist. 

     Abs. (3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre."

 

Der Begriff der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist zweigliedrig zu verstehen:

     - kognitives Element: die Fähigkeit Anlass, Grund und wesentliche Auswirkungen der Behandlung zu erfassen;

     - voluntatives Element: die Fähigkeit, seinen Willen nach dem Erfassten auszurichten; (hierbei kommt es durch die Wahrung der Selbstbestimmung aber nicht darauf an , ob eine Übereinstimmung mit einem objektiven Wertesystem vorliegt, sondern darauf, dass das subjektive Wertesystem des mündigen Minderjährigen - welches zur Beurteilung herangezogen wird - in sich schlüssig ist!)

 

Wer beurteilt diese Einsichts- und Urteilsfähigkeit des mündigen Minderjährigen?

Primär ist diese von demjenigen zu beurteilen, der die Behandlung durchführen soll. Anhaltspunkte zur Beurteilung müssen in einem Informationsgespräch zwischen behandelndem Arzt und dem mündigen minderjährigen Patienten gewonnen werden. (Ausnahme: Unter der Voraussetzung, dass das fehlen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des mündigen Minderjährigen zweifelsfrei feststeht, entfällt die Verpflichtung des Arztes zu solch einem Gespräch.)

 

Behandlungen die mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind:

Bei solchen Behandlungen bedarf es neben der Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen mündigen minderjährigen Kindes auch der Zustimmung der mit der Pflege und Erziehung vertrauten Person (= gesetzliche Vertreter).

 

Ab wann ist eine Behandlung als schwer oder nachhaltig zu beurteilen?

     - schwer ist eine Beeinträchtigung, wenn sie den Grad einer schweren Körperverletzung erreicht wie dies im § 84 StGB festgehalten ist, also eine über 24 Tage währende Gesundheitsschädigung zur Folge hat. Es wird sich hier um größere operative Eingriffe, Maßnahmen die lebenswichtige Organe betreffen, Amputationen, risikobehaftete diagnostische Maßnahmen, Chomo- und Strahlentherapie, Einsetzen einer "PEG-Sonde" (= Perkutane Endoskopische Gastrostomie), etc. handeln. Merke: Sofern sie eine 24 Tage überschreitende negative Wirkung haben, werden auch Behandlungen mit Medikamenten in den Anwendungsbereich des § 146 c Abs. 2 ABGB fallen.

     

§ 84 Abs. 1 StGB - Schwere Körperverletzung

     "Abs. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen." 

    

     - nachhaltig ist die Behandlung wenn Folgen bleiben, d.h. eine schwere oder nicht veränderbare Beeinträchtigung wie etwa durch eine - wenn auch erfolgreich - verlaufende kosmetische Operation. (Erklärung: Für Schönheit gibt es keine absoluten Kriterien!) Erhebliche Nachwirkungen haben z.B. auch hochdosierte Neuroleptika, Depotbehandlungen, Behandlungen die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind. Eine Schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn mit einer Einnahme von Psychopharmaka oder mit anderem Medikamenten Hemmungen der geistigen und/oder intellektuellen Reife, Abhängigkeitsentwicklungen oder Depressionen verbunden sein können.

 

Welche Behandlungen fallen in die autonome Sphäre des mündigen Minderjährigen:

Diagnose und Prophylaxemaßnahmen (ausgenommen: sie sind besonders riskant wie z.B. eine Angiographie), Röntgenuntersuchungen (selbst mit Kontrastmittel), einfache Punktionen, Blut- und Gewebsuntersuchungen sowie Impfungen, Aidstest, etc.

 

Was ist nun mit Piercings?

Auch das Piercen in Hautfalten fällt in die autonome Sphäre des mündigen Minderjährigen (ausgenommen: Piercen in Muskelgewebe wie Zunge oder im infektionsanfälligen Genitalbereich, hierzu bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters!).

 

Was gilt für ausländische mündige minderjährige Patienten?

Hier kann sich nach § 9 IPR Gesetz und § 12 IPR Gesetz das Problem der Anwendung ausländischen Rechts ergeben. Ist dieses jedoch bei dringend indizierten medizinischen Behandlungen nicht leicht ermittelbar, so ist gemäß § 4 Abs. 2 IPR Gesetz österreichisches Recht und somit wieder § 146 c ABGB anzuwenden.

 

§ 4 IPR - Gesetz für Ermittlung fremden Rechts

     "Abs. (1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. 

     Abs. (2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden."

 

Schadensrechtlich ist § 146 c ABGB als Schutznorm aufzufassen. 

Weder die Einwilligung des mündigen Minderjährigen, noch die Zustimmung der Pflegebefohlenen bzw. deren gerichtliche Ersetzung sind für eine medizinische Heilbehandlung erforderlich, wenn der mit der Einholung der Zustimmung bzw. der Einwilligung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung verbunden wäre.

In eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des mündigen minderjährigen Kindes zum Ziele hat, können weder das mündige minderjährige Kind, noch die Eltern einwilligen. § 146 d ABGB normiert das zivilrechtliche Verbot der Sterilisation.

 

§ 146 d ABGB

"Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen."

Merke: Hier sollen jedoch nicht Behandlungen verhindert werden, die als Nebenwirkung die dauernde Unfruchtbarkeit zu Folge haben; lediglich solche Interventionen, die auf die Unfruchtbarmachung gerichtet sind, sind vom Verbot dieser Norm umfasst.

 

Die Einwilligung psychisch kranker Menschen oder geistig Behinderter in die medizinischen Behandlung

§ 283 Abs. 1 ABGB sieht vor, dass eine behinderte Person, sofern diese einsichts- und urteilsfähig ist, immer nur selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen kann. Dies gilt ebenso für schwerwiegende medizinische Maßnahmen, es ist auch bei solchen Heilbehandlungen keine Zustimmung eines Sachwalters erforderlich, wenn Einsichts- und Urteilsfähigkeit der behinderten Person vorliegt!

 

§ 283 ABGB 

     "Abs. (1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. 

     Abs. (2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen. 

     Abs. (3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre."

 

Wenn eine behinderte Person nicht über Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt?

Verfügt die behinderte Person nicht über Einsichts- und Urteilsfähigkeit so schreibt § 283 Abs. 2 ABGB vor, dass die Zustimmung eines, in dieser Angelegenheit bestellten, Sachwalters einzuholen ist. 

Ob die Vornahme einer medizinischen Behandlung zur Wahrung des Wohles einer behinderten Person erforderlich ist, hängt nicht ausschließlich von einem Vorliegen einer medizinischen Indikation ab. Es ist hier allenfalls eine Abwägung zwischen den objektiven Nachteilen, die eine behinderte Person durch die medizinische Behandlung in Kauf nehmen muss, und die durch die Behandlung objektiv erzielbare Verminderung des Leidensdruckes vorzunehmen. Ebenfalls wird für die Beurteilung ob die Durchführung einer Heilbehandlung verhältnismäßig ist und dem Wohl des Patienten dient, die Frage nach der Compliance des Patienten eine Rolle spielen. Maßgeblich ist also das gesamte Wohl der behinderten Person!

Bei vorliegen irgendwelcher Zweifel an der "Freiwilligkeit" der Maßnahme einer medizinischen Behandlung oder wenn der Patient zu erkennen gibt, dass er die Behandlung ablehnt ist das Gericht auch dann anzurufen, wenn ein positives ärztliches Zeugnis vorliegt! Dazu ist nicht erforderlich dass der Betroffene einsichts- und urteilsfähig ist, er muss nur ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass er die Behandlung nicht will - einer klaren Willensäußerung bedarf es hier nicht!

 

Wenn ein Sachwalter eine notwendige Behandlung ablehnt?

Lehn ein Sachwalter eine notwendige Behandlung zum Wohl der behinderten Person ab, so handelt er pflichtwidrig. Das Gericht hat ihn nach geltendem Recht von Amts wegen zu entheben und eine andere geeignete Person zum Sachwalter zu bestellen, bzw. kann das Gericht auch die Zustimmung des Sachwalters ersetzen.

 

Was ist, wenn der mit der Einholung der Einwilligung bzw. der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde?

§ 283 Abs. 3 ABGB enthält eine "Gefahr-in-Verzug-Regelung"

Für die Bestellung eines Sachwalters oder das gerichtliche Genehmigungsverfahren sind üblicherweise mindestens 2 Wochen einzukalkulieren, d. h. bei Behandlungen die innerhalb von 14 Tagen passieren müssen, kommt dem behandelnden Arzt die "Gefahr-in-Verzug-Regelung" zu Gute.

Merke: bei Vorliegen starker Schmerzen ist im Allgemeinen immer "Gefahr-in-Verzug" anzunehmen und daher kann die Verabreichung von Schmerzmitteln in der Regel nicht von der Erreichbarkeit des Sachwalters abhängig gemacht werden!

 

§ 284 ABGB

"Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung."

 

Einwilligung durch nächste Angehörige des Patienten in die medizinische Behandlung

Mit dem seit 01.01.2007 in Kraft getretenen Sachwalterschafts-Änderungsgesetz wurde auch die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger normiert. Diese greift immer dann, wenn beim Patienten Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen. Nach § 284 b Abs. 3 ABGB ist ein nächster Angehöriger zur Entscheidung über die Vornahme einer medizinischen Behandlung des Patienten befugt, wenn diesem die hierfür erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. Zu Behandlungen, die mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, kann auch ein nächster Angehöriger freilich nicht wirksam zustimmen, hier bedarf der Patient eines Sachwalters.

 

§ 284 b ABGB - Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

     "Abs. (1) Vermag eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst zu besorgen und hat sie dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, so kann sie bei diesen Rechtsgeschäften, soweit sie ihren Lebensverhältnissen entsprechen, von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen Begünstigungen.

     Abs. (2) Der nächste Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und pflegebezogene Leistungen an diese insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist.

     Abs. (3) Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt."

 

Gemäß § 284 c Abs. 1 ABGB sind die Eltern, volljährige Kinder, der Ehegatte bei Haushaltsgemeinschaft und der Lebensgefährte bei mindestens 3jähriger Haushaltsgemeinschaft (zurückgerechnet ab dem Vertretungsfall) des Patienten als nächste Angehörige anzusehen.

 

§ 284 c ABGB

     "Abs. (1) Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.

     Abs. (2) Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Für die Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren gilt § 154a sinngemäß."