Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Inhalt d. Texte aus Skripten und Vorlesungen von

Ass. Prof. Mag. Dr. M. Mayrhofer

 

 

Ursprüngliche Regelung vor 2015

 

Anwendungsbereich des FMedG

Das FMedG legt wie schon erwähnt, den gesetzlichen Rahmen für die medizinisch unterstütze Fortpflanzung fest, daraus folgt, dass alle Behandlungen die eine Zeugung unter natürlichen Bedingungen ermöglichen oder erleichtern, vom Anwendungsbereicht des FMedG nicht erfasst werden.

Die prinzipiellen Möglichkeiten der Insemination, In-vitro-Fertilisation (IVF), Retortenbabys oder Leihmutterschaften machen umfassende gesetzliche Regelungen erforderlich. In Österreich sind generell die Durchführung von Eispende an andere Frauen, Embryonenspende, Leihmutterschaft Präimplantationsdiagnostik (PID) und reproduktives Klonen verboten!

 

Das FMedG regelt ausdrücklich folgende Verfahren:

     - das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau (Artifizielle Insemination, AI)

     - die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau (In vitro Fertilisation, IVF) einschließlich

     - das Einbringen von entwicklungsfähigen Zelle (= befruchtete Eizellen und daraus entwickelnde Zellen) in die Gebärmutter oder den Eileiter (Embryotransfer, ET)

     - das Einbringen von Eizellen mit Samen in den Eileiter der Frau (Intratubarer Gametentransfer, GIFT = veraltete Methode)

Diese Aufzählung ist aber keinesfalls abschließend; generell erfasst der Anwendungsbereich des FMedG alle medizinischen Methoden, welche die Erzeugung, Untersuchung oder Verwendung von entwicklungsfähigen Zellen d.h. Embryonen zum Gegenstand haben; dazu zählen insb. die nach 1992 neu entwickelten bzw. damals noch wenig bekannten Methoden wie die spezifischen Formen der IVF, die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) einschließlich der Testikulären Spermien Extraktion (TESE) und der Mirkroepididymale Spermien Aspiration (MESA).

Auch eine vor der eigentlichen Zusammenführung von Keimzellen stattfindende medizinische Intervention wie z.B. eine hormonelle Stimulation, Follikelpunktion etc. gilt bereits als ein Teil einer medizinische unterstützten Fortpflanzung. Merke: Die verpflichtende ärztliche Beratung über Risiken und Gefahren muss daher bereits vor Durchführung solcher Maßnahmen stattfinden!

 

Das FMedG bietet für folgende medizinische Verfahren den maßgeblichen gesetzlichen Rahmen:

     - Kryokonservierung von Keimzellen und Embryonen

     - Ovarian Tissue Banking

     - In vitro Maturation unreifer Eizellen (IVM)

     - Präimplantationsdiagnostik, Polkörperdiagnostik

     - (Zytoplasmatransfer in Eizellen)

 

Das FMedG regelt Verfahren der Fortpflanzungsmedizin und darüber hinaus ganz allgemein den Umgang mit Embryonen. Es verbietet jegliche Verwendung von Embryonen für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen. Merke: Eine artifiziellen Befruchtung zu anderen, als zu reproduktionsmedizinischen Zwecken ist damit nicht erlaubt.

 

Zulässigkeit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung

Die Zulässigkeit ist in Österreich allein unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FMedG zulässig.

§ 2 FMedG - Beschränkung auf Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft

     "Abs. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig."

Anmerkung:

Doch dürfen Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe eines Mannes beziehungsweise einer Frau auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen nach dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass künftig eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann

Anmerkung:

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Arzt vor Beginn der Behandlung festzustellen!

 

Daraus folgt e contrario die Unzulässigkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung

     - bei alleinstehenden Personen

     - bei gleichgeschlechtlichen Paaren

     - nach Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft, d.h. auch nach dem Tod eines Partners

 

§ 2 FMedG - ultima ratio

     "Abs. (2) Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind."

Anmerkung:

Sie darf also nur "letztes Mittel" zur Sterilitätsbehandlung sein. Ausnahmsweise erlaubt ist eine reproduktionsmedizinisch an sich nicht indizierte artifizielle Fortpflanzung dann, wenn ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit wie z.B. HIV oder Hepatitis C auf Dauer nicht zumutbar wäre.

 

§ 3 FMedG - Grundsatz der Einschränkung auf das homologe System

     "Abs. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.

     Abs. (2) Für die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.

     Abs. (3) Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen."

Anmerkung:

Damit sind grundsätzlich weder eine Samen- bzw. Eizellen-, noch die Embryospende zulässig! Ausgeschlossen ist die Form der Leihmutterschaft, bei der die Leihmutter lediglich den Embryo austrägt. Die Beschränkung auf das homologe System kommt auch im Vermittlungsverbot zum Ausdruck.

 

§ 21 FMedG - Vermittlungsverbot

     "Unzulässig ist die Vermittlung von:

          1. von entwicklungsfähigen Zellen,

          2. von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung,

          3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen"

 

Anmerkung:

Die einzige Ausnahme von dieser Beschränkung macht das FMedG zugunsten der Samenspende bei der artifiziellen Insemination, jedoch nur wenn der Samen des Wunschvaters nicht fortpflanzungsfähig ist! Die Samenspende durch Dritte wird durch die §§ 11-16 und 20 FMedG zahlreichen Regeln unterworfen!

 

 

Voraussetzungen für die Durchführung einer Behandlung

Einem behandelnden Arzt treffen vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung spezifische Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich:

     - über Verlauf und Erfolgsaussichten der vorgesehenen Methode sowie über 

     - die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Mutter und das gewünschte Kind

     - der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen, was durchaus in ihrem Ermessen steht

Diese spezifische Aufklärung ist für eine gemäß § 90 StGB gültige Einwilligung in medizinische Eingriffe erforderlich, zumal ein reproduktionsmedizinisches Verfahren keine Heilbehandlung darstellt.

 

§ 90 StGB - Einwilligung des Verletzten

     "Abs. (1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt." 

 

Die Aufklärung hat so frühzeitig zu erfolgen, dass den Wunscheltern eine Angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der medizinisch unterstützten Fortpflanzung abwägen zu können.

 

Wichtige Voraussetzungen von Seiten des Arztes vor dem Eingriff

Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung darf bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden, bei Lebensgefährten muss die Zustimmung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts erteilt werden. Wenn der Samen eines Dritten verwendet wird, also bei einer heterologen Insemination, bedarf die Zustimmung zu dieser Methode dies stets eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts. Handlungsunfähige können die Zustimmung nicht erklären. Ein beschränkt Handlungsfähiger hat seine Zustimmung selbst zu erklären; sie bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. 

Vor einer reproduktionsmedizinischen Behandlung bei Lebensgefährten bzw. in jedem Fall bei einer heterologen Insemination hat eine eingehende Beratung über die rechtlichen Folgen der zur Durchführung notwendigen Zustimmung der Wunscheltern gemäß § 8 FMedG durch einen mit Fragen des Familien - und Erbrechts besonders vertrauten Richter oder Notar zu erfolgen (§ 7 Abs. 3 FMedG).

Hinzuweisen ist auf:

     - die zivilrechtlichen Wirkungen der erforderlichen Zustimmung zu einer reproduktionsmedizinischen Behandlung

     - die damit verbundenen familien- unterhalts- und erbrechtlichen Folgen und deren

     - wirtschaftliche Konsequenzen

Merke: Der Arzt hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen

 

Die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ohne die hier genannten Voraussetzungen hat für den, den Eingriff vornehmenden, behandelnden Arzt verwaltungsstrafrechtliche möglicherweise auch zivilrechtliche Konsequenzen!

 

Strafbestimmungen

Ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetztes ist verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt bzw. wer als Arzt eine solche gesetzwidrig anwendet. Nicht strafbar hingegen sind die Wunscheltern.

Mit Verwaltungsstrafe bedroht ist ferner, wer verbotswidrig seinen Samen spendet, Keimzellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 FMedG behandelt oder entgegen § 21 vermittelt. Darüber hinaus stellt eine vorschriftswidrige Mitwirkung an einer, in einer Krankenanstalt, durchgeführten reproduktionsmedizinischen Behandlung eine Verwaltungsübertretung dar.

 

Die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist mit Geldstrafen von bis zu 36.000 € sanktioniert und obliegt in erster Instanz dem Landeshauptmann. Als Zusatzstrafe kann der Verfall des für eine unzulässige Behandlung enthaltenen Entgelts ausgesprochen werden. Gegen eine erstinstanzliche Straferkenntnis kann binnen 14 Tagen ab der Zustellung Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des jeweiligen Bundeslandes erhoben werden.

 

Da auch bereits vor der eigentlichen Befruchtung liegende medizinische Einzelhandlungen als Teil der medizinisch unterstützen Fortpflanzung anzusehen sind, dürfen auch diese nur in den durch das FMedG gezogene Grenzen durchgeführt werden.

 

Anmerkung: Innland vs. Ausland

Dies hat zum Beispiel zur Konsequenz, dass bereits die Durchführung einzelner vorbereitender medizinischer Maßnahmen einer insgesamt nach dem FMedG verbotenen reproduktionsmedizinischen Behandlung. die deshalb im Ausland fortgesetzt werden soll, der Verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion unterliegt!

Dagegen ist der bloße Hinweis auf bestehende Möglichkeiten zur Durchführung von, in Österreich verbotenen, medizinisch unterstützten Fortpflanzungen im Ausland nicht strafbar. Eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe zu einer strafbaren Handlung liegt in diesem Fall nicht vor.