Fortpflanzungsmedizinrechts - Änderungsgesetz (FMedRÄG 2015)

Inhalt d. Textes aus Skriptum und Vorlesung u.a. von

ÄK OÖ Hon. Prof.KAD Dr. Felix Wallner

 

 

Neuerung

Die ursprüngliche Regelung des FMedG vor 2015 war im europäischen Vergleich veraltet, da sie die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebende Frauen daran hinderte, durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen Kinder zu zeugen. Darin liege eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und Ehen mit nicht fortpflanzungsfähigem Mann. Der VfGH hat daher mehrere Regelungen des FMedG mit Ablauf des 31. 12. 2014 als verfassungswidrig aufgehoben, (G 16/2013, G 44/2013).

Mit dem FMedRÄG 2015 hat der Gesetzgeber das Fortpflanzungsmedizinrecht in einigen Bereichen liberalisiert, dabei wird also wie oben kurz beschrieben die Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für Frauen nachvollzogen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben (§ 2 Abs 2 Z 3 FMedG), dies ist die Voraussetzung! Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss lesbischer Paare vom Kinderwunsch - nach der Altregelung waren nur Ehegatten und Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts zugelassen. Ergänzend wurde mit einigen Anpassungen im ABGB die Elternschaft der Partnerin der Mutter nach medizinisch unterstützter Fortpflanzung geregelt. Die Co-Mutter muss in Form eines Notariatsaktes einwilligen und erhält dann auch die familienrechtlichen Rechte und Pflichten eines Vaters. Wie bei Ehen erlangt auch bei eingetragenen Partnerschaften die Partnerin die Elternstellung automatisch, wenn die Partnerschaft im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht oder die Partnerin nicht früher als 300 Tage zuvor verstorben ist. Ansonsten setzt die Elternschaft ein Anerkenntnis oder eine gerichtliche Feststellung voraus. Als zweiter Elternteil sind auf die Partnerin der Mutter alle auf den Vater oder die Vaterschaft Bezug nehmenden Normen sinngemäß anzuwenden. Die Änderungen sind in Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der Gesetzesaufhebung durch den VfGH bereits mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten.

Auch Samenspenden bei In-vitro-Fertilisationen, Eizellenspenden sowie – in engen Grenzen – die Präimplantationsdiagnostik werden zugelassen. Die Regelungen sind größtenteils mit 24. 2. 2015 in Kraft getreten. (siehe unten).

    Kritik in der Literatur

Samenspende für allein stehende Frauen ist weiterhin unmöglich, dies wird im Unterschied zur Adoption als problematisch angesehen.

 

Zusätzliche Neuerungen

Die Verwendung des Samens eines Dritten für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, die bisher nur bei der Methode der Insemination erlaubt war, wird auch bei In-vitro-   Fertilisationen zugelassen (§ 3 Abs 2 FMedG).

 

Auch Eizellen einer Dritten dürfen nun für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden, wenn jene der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind (§ 3 Abs 3 FMedG). Dabei gelten bestimmte Altersgrenzen: eine Eizellenspende ist nur im Alter zwischen 18 und 30 Jahren erlaubt (§ 2b Abs 2 FMedG) und die Frau, der die Eizellen eingesetzt werden, darf im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 3 Abs 3 FMedG).

   Kritik in der Literatur

Die Altersgrenzen werden problematisch gesehen, da es keine rationale Begründung für sie gibt: es sei ein Wertungswiderspruch im Vergleich zu eigenen Eizellen; es gibt keine Nutzungsmöglichkeit von "überflüssigen entnommenen" Eizellen von Frauen mit höherem Alter ("egg-sharing-Model") und es sei eine willkürliche Festsetzung der Altersgrenze vor dem Ende der natürlichen Reproduktionsfähigkeit.

 

 Einführung einer „Bedenkfrist“ von 14 Tagen zwischen der ärztlichen Beratung und der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (§ 7 Abs 1 FMedG).

 

 Klarstellung, dass die Zustimmung des Partners bzw. der Partnerin zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur höchstpersönlich, nicht aber von einem Stellvertreter oder Sachwalter erteilt werden kann (§ 8 Abs 2 FMedG).

 

  Verbot der Vermittlung von Samen und Eizellen bzw. von Personen, die zur Überlassung oder Einsetzung bereit sind (§ 16 Abs 2 FMedG).

 

Klarstellung, dass auch Aufwandsentschädigungen vom Kommerzialisierungsverbot umfasst sind, wenn sie über die nachgewiesenen Barauslagen in Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei der Überlassung von Samen und Eizellen hinausgehen (§ 16 Abs 1 FMedG), allerdings ist die Übernahme der Behandlungskosten möglich; auch gibt es das Verbot der Anwerbung von Samen oder Eizellspendern.

 

Die Präimplantationsdiagnostik soll in drei Fällen als ultima ratio zugelassen werden, nämlich dann, wenn

        (1) drei Versuche einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung gescheitert sind und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen zurückzuführen ist,

        (2) es zu drei spontanen Fehl- oder Totgeburten gekommen ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf genetische Dispositionen der Kinder zurückzuführen sind, oder

        (3) aufgrund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer schwerwiegenden Erbkrankheit des Kindes besteht (§ 2a FMedG)
 

Genetisches Screening bleibt aber unzulässig.

 

            Anmerkung: berücksichtigungswürdige Erbkrankheit

Bei Gefahr, dass das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt so schwer erkrankt, dass es nur durch intensivmedizinische Behandlungen, sonstiger Hilfsmittel oder einen hohen medizinischen oder pflegerischen Aufwand am Leben erhalten werden kann und die Lebensführung des Kindes stark beeinträchtigt ist oder schwerste Hirnschädigungen aufweist oder dauerhaft an nicht behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird und darüber hinaus die Krankheitsursache nicht behandelbar ist.

    Kritik in der Literatur

Teilweise Erbkrankheiten, die weder während der Schwangerschaft noch unmittelbar nach der Geburt auftreten, sind nicht erfasst. Im Unterschied zu § 97 Abs. 1 Z 2 Fall StGB sind körperliche Behinderungen nicht erfasst.