» OGH - Entscheidungen zur Aufklärung «
Entscheidung: 6 Ob 555/94
Beim Kläger bestand seit vielen Jahren eine thoracale Aortendissektion, die Ruptur war nur noch eine Frage der Zeit, ihm wurde dringend die operative Sanierung empfohlen. Nach 3-wöchiger Bedenkzeit entschloss sich der Kläger zur OP. Aufnahme am 13.6.1988, OP Termin 22.6.1988, Aufklärung am Vorabend, kurz vor 18:00 Uhr ua „mit unmissverständlicher Deutlichkeit" darüber, dass hohes Risiko einer Querschnittlähmung der unteren Extremitäten besteht. Nach der Aufklärung telefonierte der Kläger mit seiner Gattin, die ihm vom Eingriff abriet. Der Kläger entschied sich für OP, es trat eine Querschnittslähmung ein.
Laut dem erkennenden Gericht war die Aufklärung rechtzeitig. Der Patient wurde zwar erst am Vorabend über das verwirklichte Risiko der Querschnittslähmung erstmals aufgeklärt, die psychische Zwangslage sei jedoch nicht im Zeitpunkt der Aufklärung begründet, sondern in dem dem Kläger jedenfalls bewussten Krankheitsbild der Aortendissektion. Aus dem Umstand, dass der Kläger mit seiner Gattin telefoniert und seine Entscheidung intensiv überdacht hat, schloss das erkennende Gericht, dass der Kläger eine echte Wahlmöglichkeit hatte und auch nicht gezögert hätte, den Eingriff abzulehnen.
Entscheidung: 7 Ob 46/00 s
Die Klägerin erlitt einen Bänderriss am rechten Außenknöchel, die operative Sanierung wurde empfohlen, der Eingriff wurde auch lege artis durchgeführt. Durch eine schicksalhaft eingetretene überschießende Narbenbildung kam es in weiterer Folge zur Einengung des nervus peronaeuns. Die Klägerin war ua über das Risiko der Peronaeusverletzung aufgeklärt worden, allerdings erst 10 Stunden vor dem Eingriff. Im konkreten Fall wurde Aufklärung 10 Stunden vor dem Eingriff als ausreichend beurteilt. Überdies wurde ausgeführt, dass die Vernarbung des Nervs ein nicht aufklärungsbedürftiges atypisches Risiko darstelle.
Entscheidung: 7 Ob 64/11 d
Die Klägerin führte am 30.8.2006 wegen Hüftgelenksbeschwerden ein Gespräch mit dem Arzt über die grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten (konservativ – Schmerztherapie oder operativ) und entschied sich für die Schmerztherapie. 2 Tage später äußerte sie den Wunsch, operiert zu werden, OP Termin wird für den 13.9.2006 vereinbart. Aufklärung am 12.9.2006 ua über das „sehr selten auftretende" Risiko einer Nervenverletzung. Dieses verwirklicht sich beim Eingriff am nächsten Tag. Der OGH beurteilte die Meinung der Vorinstanzen, die Überlegungsfrist sei ausreichend gewesen, als „zumindest vertretbar", die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, „eine Nacht darüber zu schlafen".
Entscheidung: 1 Ob 215/11 s
Bei der Klägerin wurde ein Hallux Valgus operativ saniert. Der Eingriff war weder extrem dringend, noch minimal invasiv. Nach dem Eingriff kam es zum Auftreten einer Nekrose sowie einer Arthrose, wobei mangels entsprechender Dokumentation nicht festgestellt werden konnte, ob dies auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen war. Die Klägerin war erstmals 2 Stunden vor dem Eingriff, als sie zwar noch nicht sediert, aber bereits „intern vorbereitet" war, über die geplante Operationsmethode sowie alternative Behandlungsmethoden und Risiken des Eingriffs aufgeklärt. Dies wurde als zu spät beurteilt
Entscheidung: 3 Ob 22/15 d
Medizinisch indizierte, aber nicht dringende Operation der Klägerin an beiden Großzehen erfolgte lege artis, sie wurde erst wenige Stunden vor dem Eingriff aufgeklärt. In diesem Fall wurde ein Aufklärungsmangel jedoch verneint, da die Klägerin selbst kurzfristig den Wunsch geäußert hatte, die operative Sanierung beider Großzehen mit einer schon länger geplanten Schulteroperation zu verbinden.
Entscheidung: 1 Ob 252/15 p
Einem 46-jährigen Patienten wurde die Umstellungsosteotomie des Beckens empfohlen, es handelte sich um einen schwereren Eingriff, medizinisch indiziert, aber nicht dringlich. Die Aufklärung fand erstmals 18 Stunden vor dem Eingriff statt. Vom OGH wurde dies als nicht ausreichend beurteilt, da es sich um einen beträchtlichen Eingriff handelte, der mit erheblichen und nicht seltenen auftretenden Risiken verbunden und aus medizinischer Sicht nicht dringend geboten war. Da die Durchführung des Eingriffs am Tag der Aufklärung erstmals thematisiert wurde, war die Überlegungsfrist von nur wenigen Stunden nicht ausreichend, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Tragweite seiner Entscheidung ausreichend zu überdenken und die Vor- und Nachteile hinreichend abzuwägen.
Entscheidung:
3 Ob 194/16 z
Der Patient erlitt anlässlich einer Operation einen Schlaganfall, er wurde am Vortag über den Eingriff aufgeklärt. Wenn mit dem Patienten bereits geraume Zeit vor dem Eingriff die medizinischen Möglichkeiten einer Operation oder alternativer Behandlungsmethoden erörtert wurden und der Patient eine Operation in Aussicht nahm bzw. einen Termin festlegte, ist die Aufklärung eine Nacht vor dem Eingriff „und darüber hinaus" rechtzeitig.
Entscheidung:
3 Ob 229/17y
Der Kläger ging aufgrund eines ihm zugestellten Arztbriefes davon aus, dass lediglich ein minimal-invasiver Eingriff durchgeführt werde. Erst im Aufklärungsgespräch am Tag vor der OP wurde ihm erstmals mitgeteilt, dass ein größerer Eingriff vorgenommen werde. Die Aufklärung wurde vom erkennenden Gericht als rechtzeitig beurteilt, da der Kläger auch nach der Aufklärung am Vortag den Eingriff noch ablehnen hätte können.
Entscheidung:
3 Ob 212/17 y
Exkurs: Telefonische Aufklärung (OGH vom 20.12.2017)
Eine telefonische Aufklärung über die Narkose eine Woche vor dem Eingriff ist ausreichend.
Problem: Frage: ist eine Risikobeurteilung möglich, ohne den Patienten zu sehen?
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH vom 15.6.2010, VI ZR 104/09 – OLG München) vertritt die Ansicht, dass der Arzt in einfach gelagerten Fällen telefonisch aufklären darf, sofern der Patient die Möglichkeit hat, individuelle Fragen zu stellen und ein „vertrauensvolles Aufklärungsgespräch" gewährleistet ist.
Bei komplizierten Eingriffen mit erheblichen Risiken ist in Deutschland die telefonische Aufklärung unzureichend.