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Entscheidung des KRSlg.
1967 vom 20.01.2005
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KRSlg 1967
OGH 20.1.2005, 2 Ob 7/05 a Mutter der tödlich verletzten schuldlosen KFZ-Lenkerin gegen Versicherung des alkoholisierten LKW-Lenkers wegen Zahlung
§§ 1295, 1325, 1326, 1327 ABGB
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Leitsätze Evidenzbüro OGH:
Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche
Therapien erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. Von einer
ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn
körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind.
Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung
behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit
medizinisch fassbar ist. Bei nahen Verwandten kann auch der durch die unfallkausale Trauer
entstandene Schockschaden mit Krankheitswert deren direkten
Schmerzengeldanspruch begründen. Zuspruch der Kosten für eine Facelifting-Operation bei auf Grund eines
unfallkausalen traumatischen Ereignisses (Tod der Tochter) hervorgerufener
außergewöhnlich starken vorzeitigen Alterung der Mutter. Zu den vom Schädiger zu ersetzenden Heilungskosten gehören auch die
Kosten einer kosmetischen Operation, soweit diese zur gänzlichen oder
teilweisen Beseitigung einer durch die Verletzungen hervorgerufenen
Verunstaltung als zweckmäßig anzusehen ist. Am 15. 11. 2001 wurde die Tochter der Klägerin als PKW-Lenkerin bei
einem vom alkoholisierten Lenker eines bei der beklagten Partei
haftpflichtversicherten LKWs allein verschuldeten Verkehrsunfall so schwer
verletzt, dass sie am Folgetag verstarb. Durch die Benachrichtigung vom Tod ihrer Tochter erlitt die am 7.
6.1956 geborene und somit damals 45-jährige Klägerin, die mit ihrer
Tochter eine besonders enge Gefühlsbeziehung verband, eine seelische
Erschütterung schwersten Ausmaßes, als deren Reaktion es zu
posttraumatischen Belastungsstörungen mit Angstzuständen und
Depressivität kam. Diese psychiatrische Störung verursachte auch
Appetitlosigkeit, sodass die vor dem Unfall - bei einer Körpergröße von
1,62 m - rund 75 kg wiegende Klägerin innerhalb eines Jahres rund 15 kg
verlor. Vor dem Unfall hatte sie ein frisches, pralles Gesicht mit geringer
Faltenbildung aufgewiesen; durch die rasche, unkontrollierte und
ungewollte Gewichtsreduktion wandelte sich ihr Gesicht in ein fahles,
schlaffes, hängendes und faltenreiches Gesicht mit tiefen, stark
ausgeprägten Furchen von den Nasenflügeln abwärts zu den Mundwinkeln
und den Unterrändern der Wangen (Nasolabialfalten), weiters kam es zu
beidseits schlaff über den Kieferknochen herabhängenden Wangen, die sich
als Falte Richtung Hals hin fortsetzten. Die vordere Halspartie spannte
sich segelartig auf, der Hals begann bereits weit vorne am Kinn und knapp
hinter dem Kinnknochen fiel die Haut bereits zum Hals hinab. Weitere
Verschlechterungen in der optischen Erscheinung des Gesichtes ergaben sich
dadurch, dass die Wangenerhebungen kaum noch sichtbar waren, der Übergang
von den Schläfengegenden nach unten in nahezu einer Linie erfolgte, die
Wangenpölsterchen abflachten und sich nach unten verlagerten. Zudem kam
es zu einem Aufliegen der Haut der Oberlider direkt auf den Wimpern, was
einen müden, abgekämpften und nahezu ausdruckslosen Gesichtsausdruck
bewirkte. Zusammengefasst verursachte der Unfalltod der Tochter eine
(angesichts der kurzen Zeitspanne von rund einem Jahr) außergewöhnlich
starke vorzeitige Alterung der Klägerin in ihrer optischen Erscheinung,
bezogen auf ihr Gesicht. Die Klägerin hatte nicht vor, ihr Körpergewicht
bewusst zu verringern. Auf Grund ihrer psychischen Beeinträchtigung
konnte sie sich ihrer Appetitlosigkeit nicht erwehren. Ohne derart rasche
und unkontrollierte Gewichtsabnahme hätte sich das Aussehen der Klägerin
im Gesicht innerhalb eines Jahres durch natürliche Alterung nicht
erheblich verändert. Gegen Weihnachten 2002 wurde die Klägerin, die als Friseurin arbeitet,
häufig von Kunden hinsichtlich ihres schlechten Aussehens angesprochen.
Zudem war sie berufsbedingt über die im Frisiersalon vorhandenen Spiegel
ständig mit der Veränderung ihres Aussehens konfrontiert. Es entstand
neben dem noch immer nicht verarbeiteten Tod ihrer Tochter dadurch ein
selbständiger psychischer Leidensdruck, der so stark war, dass sich die
Klägerin letztlich einer Facelifting-Operation bei einem plastischen
Chirurgen unterzog, wofür sie ein angemessenes Honorar in Höhe von EUR
9.000,-- bezahlte. Durch diese Operation erlitt die Klägerin (gerafft)
zwei Tage starke, sieben Tage mittelstarke und 12 Tage leichte Schmerzen.
Die kosmetische Operation verlief komplikationslos und hinsichtlich der
Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes des Gesichtes der Klägerin
auch erfolgreich. Durch die Operation wurde in etwa jener optische
Eindruck des Gesichtes der Klägerin wiederhergestellt, der auch vor dem Unfalltod der Tochter bestand. Geringfügige
Verbesserungen durch Glättung von schon damals vorhandenen Falten werden
durch den Nachteil, dass die vorteilhaften Auswirkungen der kosmetischen
Operation zeitlich begrenzt sind, bei weitem aufgewogen. Mit der am 28. 2. 2003 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin
den Ersatz dieser Operationskosten samt 4 % Zinsen seit 22. 1. 2003. Durch
den schweren Schicksalsschlag des plötzlichen Todes ihrer Tochter sei sie
depressions- und dadurch auch gewichtsabnahmebedingt insbesondere in ihrem
Gesicht auffallend vorzeitig gealtert, weshalb ihr die
Facelifting-Operation ärztlicherseits empfohlen worden sei. Das ihr auf Grund der bisherigen psychischen Beeinträchtigung
zustehende Schmerzengeld sei von der beklagten Partei außergerichtlich
bereits reguliert worden (EUR 22.000,-- zuzüglich EUR 890,--
Behandlungskosten und Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung). Die
durch die kosmetische Operation erzielte Verbesserung ihres Aussehens
wirke nicht bloß nach außen hin, sondern auch auf ihre Psyche und sei
daher auch als "therapeutische Maßnahme" anzusehen. Auf Grund
ihrer durch den natürlichen Alterungsprozess bedingten Veränderungen
ihres Aussehens allein hätte sie niemals eine kosmetische Operation
erwogen, weshalb die ihr im konkreten Fall erwachsenen Kosten als
"vorfallskausal anzusehen" seien. Im weiteren Verfahren wurde
das Begehren "aus Gründen prozessualer Vorsicht" auch auf einen
ihr zustehenden Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Schmerzengeldes
für die im Zusammenhang mit dieser Operation und deren Nachwirkungen
erlittenen Schmerzen gestützt, wobei für diese Schmerzen ein
Schmerzengeld in Höhe von zumindest EUR 2.250,-- angemessen sei. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe
nach. Der von ihrem Versicherungsnehmer allein verschuldete Verkehrsunfall
sei für die Faltenbildung im Gesicht der Klägerin, deren
Gewichtsreduktion und vorzeitige Alterung nicht adäquat ursächlich
gewesen und der Klageanspruch daher "weder aus Gesetz noch Judikatur
ableitbar". Außerdem sei zwischen den Streitteilen ein Vergleich
über die aus diesem Vorfall resultierenden Schadenersatzforderungen
geschlossen worden, den die beklagte Partei vollständig erfüllt habe.
Durch diese Zahlungen seien sowohl die psychischen Leiden der Klägerin
als auch die daraus resultierenden organischen Veränderungen (so
insbesondere auch eine allfällige vorzeitige Alterung) abgegolten worden.
Die Schönheitsoperation sei auch kein adäquates Mittel gewesen, um die
durch den Verkehrsunfall verursachten psychischen Beschwerden essentiell
zu verbessern. Das Erstgericht, das im Rahmen seines Beweisverfahrens auch ein
Gutachten eines Facharztes für plastische Chirurgie einholte, verurteilte
die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 9.000,-- samt 4 % Zinsen aus EUR
6.750,-- vom 22. 1. 2003 bis 12. 1. 2004 und aus EUR 9.000,-- seit 13. 1.
2004 und wies das Zinsenmehrbegehren von weiteren 4 % Zinsen aus EUR
2.250,-- vom 22. 1. 2003 bis 12. 1. 2004 (rechtskräftig) ab. Über den
eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende
weitere Feststellungen: Der vorzeitigen Alterung des Gesichtes der Klägerin ist Krankheitswert
zuzumessen. Hätte die Klägerin Normalgewicht ohne vorhergehende rasche
und unkontrollierte Gewichtsreduktion gehabt, so hätte ihr Gesicht
naturgemäß eine etwas stärkere Faltenbildung aufgewiesen als mit rund
15 kg Übergewicht. Es kann daher nicht die gesamte Veränderung im
Aussehen der Klägerin nach dem Verlust der Tochter als krankheitswertige
vorzeitige Alterung beurteilt werden, wohl aber der überwiegende Teil,
sodass 75 % der Veränderung des Erscheinungsbildes der Klägerin
krankheitswertig sind. Da die Klägerin weiterhin durch den Tod ihrer
Tochter psychisch belastet war und zudem weiterer psychischer Leidensdruck
über ihr verändertes Aussehen hinzu kam, war es zur Verbesserung ihrer
psychischen Situation sinnvoll, durch eine ihr vom Facharzt empfohlene
Facelifting-Operation eine kosmetische Verbesserung ihres Aussehens
anzustreben. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt
dahin, dass die Klägerin durch den vom Versicherungsnehmer der Beklagten
grob fahrlässig verschuldeten Unfall samt Tod ihrer Tochter seelische
Schmerzen mit Krankheitswert, sohin eine Gesundheitsschädigung im Sinne
des § 1325 ABGB erlitten habe; diese psychische Beeinträchtigung habe
wiederum organische Veränderungen im Sinne einer vorzeitigen Alterung
verursacht, der gesonderter Krankheitswert zuzumessen wäre. Diese hätte
durch die Facelifting-Operation erfolgreich behandelt werden können,
wobei neben dem angemessenen Honorar von EUR 9.000,-- für die dabei
erlittenen Schmerzen ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 3.000,--
angemessen sei. Die beklagte Partei, die als Haftpflichtversicherer für
die beim Verkehrsunfall vom 15. 11. 2001 verursachten Schäden hafte, habe
daher nach der zitierten Gesetzesstelle sowohl die Heilbehandlungskosten
als auch ein angemessenes Schmerzengeld für die anlässlich dieser
Heilbehandlung erlittenen Schmerzen zu bezahlen, wobei allerdings nur 75 %
der vorzeitigen Alterung der Klägerin Krankheitswert zugemessen werden
könne, sodass ihr bloß drei Viertel der Behandlungskosten und drei
Viertel des Schmerzengeldes, insgesamt sohin EUR 9.000,--, zuzusprechen
wären. Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen
Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die
Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das
Erstgericht zurück. Es sprach weiters aus, dass der Rekurs an den
Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes
stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz dar, dass
das Erstgericht entgegen dem Antrag beider Parteien und dem
ursprünglichen Prozessprogramm zur Frage, ob die Durchführung der
kosmetischen Operation bei der Klägerin eine geeignete
psychotherapeutische Maßnahme gewesen sei, kein psychiatrisches
Sachverständigengutachten eingeholt habe. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu,
"da die Ersatzfähigkeit der hier geltend gemachten Operationskosten
grundsätzlich fraglich erscheint. Soweit überblickbar, hat sich der
Oberste Gerichtshof nur in seiner Entscheidung vom 12. 6. 2003, 2 Ob
11/03t, mit der Ersatzfähigkeit vergleichbarer Behandlungskosten
(Reitunterricht) auseinandergesetzt und im dortigen Fall ausgesprochen,
dass es sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerade noch um
eine adäquate Schadensfolge aus dem Unfallsgeschehen handelte." Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der (erkennbar) auf den
Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte
"Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO)
der Klägerin mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer
Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird auch ein
Aufhebungsantrag zur Zurückverweisung der Rechtssache an das
Berufungsgericht gestellt. Die beklagte Partei hat eine "Revisionsrekursbeantwortung"
(richtig wiederum: Rekursbeantwortung) erstattet, in welcher primär die
Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig, in eventu
diesem nicht Folge zu geben beantragt wird. Der Rekurs ist zufolge Fehlens oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur
Ersatzfähigkeit von Facelifting-Operationskosten im Zusammenhang mit dem
vorzeitigen Alterungsprozess eines schockgeschädigten Angehörigen
zulässig und auch berechtigt. Entgegen den Ausführungen im
Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes hat sich allerdings der Oberste
Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 111/03t (JBl 2004, 111 = ZVR 2004/26
= EvBl 2004/1) mit der "Ersatzfähigkeit vergleichbarer
Behandlungskosten (Reitunterricht)" nicht auseinandersetzen müssen,
weil solche gar nicht Gegenstand des (Revisions-)Verfahrens waren;
lediglich nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen hatte die
dortige Klägerin (auch) Reitstunden zu Therapiezwecken genommen, die
jedoch im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt bildeten, sodass sich der
erkennende Senat mit dieser Schadensposition auch gar nicht zu befassen
hatte. Das Berufungsgericht hat den Inhalt dieser Entscheidung aber auch
sonst missverstanden, wenn es vermeint, der Oberste Gerichtshof habe
hierin die Ersatzfähigkeit dieser Behandlungskosten (Reittherapie)
"unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als gerade noch
adäquate Schadensfolge aus dem Unfallgeschehen" anerkannt, betraf
doch diese Passage des Judikates (ausschließlich) das Krankheitsbild der
dortigen Klägerin (Hungerstreik samt Anorexie eines pubertierenden
Mädchens nach einer schweren Unfallverletzung beider Eltern samt damit
verbundener längerer heilungsbedingter Abwesenheit derselben). Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Unstrittig erlitt die Klägerin als Mutter ihrer tödlich verunfallten
Tochter einen krankheitswertigen und durch die Zahlung von
Trauerschmerzengeld seitens der beklagten Partei auch bereits abgegoltenen
Gesundheitsschaden im Sinne des § 1325 ABGB (2 Ob 79/00g = SZ 74/24;
RIS-Justiz RS0030778). Nach der auch in Österreich in Geltung stehenden
(BGBl 1949/96) Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) umfasst der
Begriff der Gesundheit dabei einen "Zustand vollkommenen physischen,
geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht bloß das Fehlen von
Krankheit oder Gebrechen" (Z 1 der Präambel), wobei speziell die
gefühlsmäßigen Reaktionen von Menschen auf äußere Ereignisse (und
Einflüsse) äußerst verschiedenartig ablaufen und dadurch einer
verallgemeinerungsfähigen Beschreibung nicht oder nur kaum zugänglich
sind; ob jemand zB einen Schockschaden erleidet oder sonst psychiatrisch
behandlungsbedürftig wird, ist angesichts der Labilität mancher Menschen
von Person zu Person daher äußerst unterschiedlich (ausführlich Danzl,
Die [psychische] Gesundheit als geschütztes Rechtsgut des § 1325 ABGB,
ZVR 1990, 1 [18 f] mwN), wobei unter Umständen ein besonders schwerer
Unrechtsgehalt einer schädigenden Handlung (hier: Frontalkollision des
getöteten nahen Angehörigen mit einem auf dessen Fahrbahnhälfte
abgekommenen LKW eines alkoholisierten Lenkers) den seelischen Schaden
auch vertiefen kann (Danzl, aaO 19; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller,
Schmerzengeld8 116). Wenn also – wie hier feststehend - eine Frau
mittleren Alters mit "frischem, prallem Gesicht" zufolge des
plötzlichen, abrupten Ablebens ihrer jungen Tochter eine
krankheitswertige "seelische Erschütterung schwersten
Ausmaßes" erleidet, begründet eine gleichfalls darauf fußende, mit
diesem traumatischen Ereignis im Ursachenzusammenhang stehende
"außergewöhnlich starke vorzeitige Alterung" mit den vom
Erstgericht im Einzelnen festgestellten und eingangs detailliert
wiedergegebenen, für jedermann sichtbaren Symptomen, deren speziell auch
berufsbedingte Konfrontation (Kunden im Friseurgeschäft) einen
zusätzlichen selbständigen psychischen Leidensdruck hervorrief, eine
nicht minder schadenersatzrechtlich relevante
Gesundheitsschädigung(-störung) im Sinne des § 1325 ABGB (vgl
RIS-Justiz RS0030792 und RS0030778) samt den in dieser Gesetzesstelle
einem Geschädigten eingeräumten Ansprüchen, wozu ua auch der Ersatz von
Heilungskosten zählt. Dass eine massive (zur vermehrten Faltenbildung
beitragende) Gewichtsabnahme gerade bei derartigen psychischen
Leidensbildern keineswegs atypisch ist, kann als notorisch (§ 269 ZPO)
unterstellt werden (so auch das Berufungsgericht in S 6 seines Urteiles =
AS 204; vgl hiezu auch die Sachverhalte zu 2 Ob 111/03t und 2 Ob 292/04m).
Zu den Heilungskosten gehört jeder Aufwand, der zweckmäßig zur Heilung,
also Verbesserung des Zustandes, erforderlich ist (ZVR 1984/303;
Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 14 zu § 1325); dazu zählt unter
Umständen auch eine kosmetische Operation (ZVR 1987/45; ZVR 1994/22; ZVR
1995/155 [OLG Wien]), worunter auch die hier verfahrensgegenständliche
Facelifting-Operation zu zählen ist – dies umso mehr, als diese (wie
hier) nicht nur zu einer optischen (kosmetischen) Verbesserung des
Aussehens, also des rein äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin,
sondern auch "der Verbesserung ihrer psychischen Situation"
diente. Entgegen dem vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten
Ergänzungsauftrag steht auch bereits jetzt ausreichend fest, dass sich
die Notwendigkeit zur Operation gerade "aus dem psychischen
Leidensdruck" der Klägerin ergab (S 6 erster und zweiter Absatz des
Ersturteils = AS 143), sodass die Einholung eines zusätzlichen weiteren
medizinischen Gutachtens hiezu entbehrlich ist, zumal diese Feststellung
des Erstgerichtes auch im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben war. Damit ist aber die Sache im Sinne einer Wiederherstellung des
Ersturteiles bereits jetzt spruchreif. Die Höhe der Zuspruchsbeträge
bildet keinen Streitpunkt mehr. Der Aufhebungsbeschluss des
Berufungsgerichtes war daher zu beseitigen und in der Sache selbst das
Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. |