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Entscheidung vom 24.10.2005

OGH 24.10.2005 - 9Ob3/05i

Oberarzt als Patient gegen Krankenhausrechtsträger wegen Schadenersatz

Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den
Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als
Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.
Spenling, Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Bydlinski als weitere
Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gunnar S*****,
Arzt, *****, vertreten durch Dr. Franz Lethmüller, Rechtsanwalt in
Landeck, gegen die beklagte Partei allgemeines öffentliches
Krankenhaus St*****, vertreten durch Dr. Robert Eitler, Rechtsanwalt
in Landeck, wegen EUR 15.000 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert
EUR 17.100), über die Revision der beklagten Partei
(Revisionsinteresse EUR 10.000 Leistung und EUR 2.100 Feststellung,
zusammen EUR 12.100) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck
als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 4 R 272/04k-81, womit
das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 5. April 2004, GZ 2 C
375/01k-69, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
                               Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR
749,70 (darin EUR 124,95 USt) bestimmten Kosten der
Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
                             Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 15.000 sA
aus dem Titel des Schadenersatzes (Schmerzengeld) sowie die
Feststellung deren Haftung gegenüber dem Kläger für alle künftigen
kausalen Folgen und Schäden aus dem Behandlungsfehler anlässlich der
Operation vom 5. 10. 1999 sowie der daraus resultierenden
Folgeoperation vom 25. 1. 2000. Er habe sich im Krankenhaus der
Beklagten einer Hüftoperation (Totalendoprothese) unterzogen. Dabei
sei es einerseits zu ärztlichen Kunstfehlern, hinsichtlich der
Folgeoperation überdies zu Aufklärungspflichtverletzungen gekommen.
Bei der ersten Operation sei die künstliche Hüftpfanne mit zu
geringer Anteversion und zu steil eingesetzt worden, sodass es zu
Subluxationen und Luxationen des künstlichen Hüftgelenks und in deren
Folge zu einer Lockerung des Hüftgelenksschafts gekommen sei. Dies
habe die Folgeoperation notwendig gemacht. Vor dieser zweiten
Operation sei der Kläger nur unvollständig dahin aufgeklärt worden,
dass ein Eingriff an der Pfanne erforderlich sei, über die dann
tatsächlich durchgeführte Erneuerung des Hüftgelenksschafts sei er
nicht informiert worden. Im Falle einer entsprechenden Aufklärung
hätte er die Operation nicht im Krankenhaus der Beklagten, sondern an
einer anderen Klinik durchführen lassen. Im Zuge der zweiten
Operation seien auch Kunstfehler passiert: So hätten unsachgemäße
Druckausübungen auf den Bauchbereich während der Operation zu einem
Darmverschluss geführt. Der unzulässige Austausch einer defekten
Operationslampe während der Operation habe überdies eine
Lungeninfektion des Klägers herbeigeführt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete
im Wesentlichen ein, dass die Erstoperation lege artis durchgeführt
worden sei. Das Einsetzen der Pfanne in einem Winkel von 60 °
anstelle 40 bis 50 ° sei kein Kunstfehler, sondern nur ein
„Kritikpunkt" gewesen. Die Lockerung des Schafts sei auf einen
schicksalshaften und unvermeidbaren „schleichenden Infekt"
zurückzuführen, der zu einem Einsinken und dann zur Lockerung geführt
habe. Diese Lockerung sei sowohl für die postoperativ aufgetretenen
Luxationen als auch für die Zweitoperation ursächlich gewesen. Diese
sei kunstgerecht durchgeführt worden. Eine defekt gewordene OP-Lampe
sei bereits vor dem „Hautschnitt" ausgetauscht worden, sodass es
keine hygienischen Probleme mit der Folge eines Infekts gegeben habe.
Die Lungenverschattungen des Klägers stünden daher in keinerlei
Zusammenhang mit der Behandlung. Auch der Darmverschluss sei auf eine
Darmlähmung zurückzuführen, welche ein typisches Operationsrisiko und
dem Kläger auch als solches bewusst gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren im Umfang von EUR 1.750 sA
statt und wies das Leistungsmehrbegehren von EUR 13.250 sA sowie das
Feststellungsbegehren ab. Dabei ging es von folgenden wesentlichen
Feststellungen aus:
Der im Jahre 1942 geborene Kläger litt seit seiner Geburt an einer
Hüftdysplasie, das ist ein anlagebedingtes Missverhältnis zwischen
Hüftkopf und Hüftgelenkspfanne. Aufgrund der damit einhergehenden
Schmerzen entschloss er sich im Sommer 1999, die linke Hüfte
operieren zu lassen. Dies sollte an der unfallchirurgischen Abteilung
des Krankenhauses der Beklagten geschehen, wo der Kläger selbst als
Oberarzt der allgemein-chirurgischen Abteilung beschäftigt war. Der
Kläger entschied sich zu einer zementfreien Totalendoprothese. Dabei
werden sowohl eine künstliche Hüftgelenkspfanne als auch ein
künstlicher Hüftgelenkskopf eingesetzt, dessen Schaft ohne
Einbringung von „Zement" (= Kunststoff) in den Oberschenkelknochen
eingesetzt wird und dort verwachsen soll. Bei der Operation vom 5.
10. 1999 wurde eine Schraubpfanne mit einem Metall-Inlay (= der mit
dem Hüftkopf korrespondierende Gleitpartner im Pfannenbereich)
eingedreht; statt mit einem üblichen Eingangswinkel von 40 bis
maximal 50 ° wurde die Hüftpfanne jedoch mit einem solchen von 60 °,
sohin wesentlich zu steil eingesetzt. Für den Hüftkopf wurde ein
Schaft der Größe 7 verwendet. Schon fünf Tage nach der Operation trat
beim Kläger eine Subluxation des Hüftgelenks auf, welche sich in der
Folge mehrfach wiederholte. Diese Luxationen waren auf die
Fehlpositionierung der Hüftgelenkspfanne zurückzuführen und hätten
spätestens nach sechs Monaten zu einem Austausch des Pfanneninlays
führen müssen. Bis zur Nachfolgeoperation vom 25. 1. 2000 kam es auch
zu einem Einsinken des Schafts auf insgesamt 2,3 cm. Dieses Einsinken
wäre anlässlich der Röntgenkontrolle vom 3. 1. 2000 erkennbar und
bereits als gewichtiges Indiz für eine solche Schaftlockerung zu
werten gewesen. Dennoch wurde der Kläger vor der Operation vom 25. 1.
2000 nur darauf hingewiesen, dass ein - wesentlich weniger
Operationszeit in Anspruch nehmender - Inlaywechsel erfolgen werde.
Keine Aufklärung erfolgte dahin, dass es Hinweise für eine
Schaftlockerung gebe und sich daher während der Operation die
Notwendigkeit auch eines Schaftwechsels ergeben könnte. Im Zuge der
zweiten Operation wurde nicht nur die Fehlstellung der künstlichen
Gelenkspfanne korrigiert, sondern auch der nunmehr als locker
erkannte Schaft durch einen solchen der Größe 9 ausgetauscht. Der
Wechsel einer Operationslampe (ob vor oder nach dem Hautschnitt, kann
nicht festgestellt werden) war weder für die postoperative abdominale
Komplikation des Klägers noch für Lungenkomplikationen kausal. Der
Kläger erlitt nach der Operation einen Darmverschluss aufgrund einer
Darmlähmung, welche als unvermeidliche Nebenwirkung der
Narkosemittel, verschärft durch die Adipositas des Klägers, eintrat.
Die Lockerung des Schaftes war schicksalshaft und auf keinen
Kunstfehler zurückzuführen gewesen. In rechtlicher Hinsicht vertrat
das Erstgericht die Auffassung, dass nur hinsichtlich der zu steil
befestigten künstlichen Gelenkspfanne ein Kunstfehler passiert sei.
Der Kläger habe daher nur Anspruch auf Ersatz des Schmerzengeldes,
welches anteilsmäßig auf den Inlaywechsel gefallen sei. Die
unzureichende Aufklärung vor der zweiten Operation sei unerheblich,
weil sich der Kläger in jedem Fall auch zur erweiterten Operation
entschlossen hätte. Mangels Dauer- und Spätfolgen sei das
Feststellungsbegehren nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge,
hingegen derjenigen des Klägers teilweise Folge und sprach diesem in
Abänderung des Ersturteils insgesamt EUR 10.000 als angemessenes
Schmerzengeld zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Abweichend
von den Feststellungen des Erstgerichtes traf es nach einer
Beweiswiederholung im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Zwischen der ersten Operation und der Folgeoperation kam es zu einem
Einsinken des Schaftes bis zu 2,3 cm in den Markraum des
Oberschenkelknochens des Klägers, womit eine erst intraoperativ
wahrgenommene und wahrnehmbare Schaftlockerung verbunden war. Welche
der möglichen Ursachen für den Wechsel des gelockerten Schafts bei
der Folgeoperation letztlich verantwortlich waren, ist nicht
feststellbar. Neben einem schicksalshaften schleichenden Infekt
zwischen den beiden Operationen kommen als Ursache auch das hohe
Gewicht des Klägers, aber auch auf den Schaft wirkende
Rotationskräfte in Frage, die durch die festgestellten Luxationen
hervorgerufen worden sein können, die ihre Ursache in dem zu steil
eingesetzten Hüftpfanneninlay hatten. Letztlich ist aber nicht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, welche der
möglichen Ursachen für das Einsintern und Lockern des Schafts
maßgeblich war. Die traumatisierende Zweitoperation des Klägers
führte zu dessen Arbeitsunfähigkeit und zu einem gestörten Gangbild,
welches insbesondere bei längeren Gehstrecken nur durch Verwendung
eines Gehstocks bzw von Armstützkrücken ausgeglichen werden kann.
Durch den Zweiteingriff kam es auch zu einer merklichen Insuffizienz
der hüftgelenksnahen Muskeln, was ebenfalls als Dauerzustand zu
betrachten ist. Während die Lungenkomplikationen des Klägers nicht
auf die Operationen zurückzuführen sind, war der Darmverschluss und
die damit verbundenen Schmerzen eine typische Folge der zweiten
Operation.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die von der
Beklagten zu verantwortende Fehlanbringung des Pfanneninlays beim
Kläger als Kunstfehler zu beurteilen sei, worin eine
Vertragspflichtverletzung liege. Dem Kläger sei der Beweis dafür
gelungen, dass diese Fehlstellung zu Luxationen geführt habe. Da
derartige Luxationen grundsätzlich geeignet seien, Rotationskräfte
und somit eine Lockerung des Schaftes zu bewirken, sei dem Kläger
auch der prima facie-Beweis für die Ursächlichkeit der aus dem
Kunstfehler entstandenen Schäden gelungen. Für den Kausalitätsbeweis
bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden
Gesundheitsschäden von Patienten sehe die Judikatur wegen der
besonderen Schwierigkeit des exakten Beweises den Anscheinsbeweis als
ausreichend an. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen wegen ärztlicher
Behandlungsfehler werde auch vom Grundsatz der Beschränkung der
Beweislastumkehr auf die Verschuldensfrage abgewichen, weil dem zur
Haftung herangezogenen Arzt bzw der Krankenanstalt die Mittel und die
Sachkunde zur Gegenbeweisführung zur Verfügung stünden. Der
Gegenbeweis, dass die Schäden des Klägers nicht auf einen
Behandlungsfehler zurückzuführen seien, sei der Beklagten nicht
gelungen, sodass sie für die Schäden hafte. An Schmerzengeld sei ein
Betrag von EUR 10.000 angemessen, die festgestellten Dauerfolgen
rechtfertigten das Feststellungsbegehren.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision nicht
zulässig sei, über Antrag der Beklagten änderte es seinen Spruch
gemäß § 500a Abs 3 ZPO jedoch dahin ab, dass es die Revision für
zulässig erkannte.
Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden
Zulässigkeitsausspruch (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 508 ZPO
Rz 10 mwN) ist die Revision der Beklagten mangels Aufzeigens einer
erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Rechtssatz
Zur Rechtsrüge:
Die Beklagte versucht - neben auch unter diesem Revisionsgrund
geltend gemachten unzulässigen Beweisrügen - eine unrichtige
Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten
Beweislastumkehrgrundsätze aufzuzeigen. Ein solches Abweichen liegt
jedoch nicht vor. Den Beweis für die Verursachung des Schadens durch
den in Anspruch genommenen Schädiger hat grundsätzlich der
Geschädigte zu tragen, und zwar auch in den Fällen des § 1298 ABGB
(JBl 1993, 316). Bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern
zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind allerdings
wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den
Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen. Da der Kläger
hier den Beweis für den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der
Fehlanbringung der künstlichen Hüftpfanne, den Luxationen und dadurch
bewirkten Rotationsbewegungen und einer dadurch möglichen Lockerung
des Schaftes erbracht hat, konnte von ihm ein weitergehender Beweis
nicht verlangt werden. Allein der Umstand, dass auch andere Ursachen
in Frage kommen, entkräftet diesen prima-facie-Beweis noch nicht (vgl
JBl 1993, 316). Ist aber sicher, dass die Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß
unwesentlich erhöht wurde (SZ 63/90), dann obliegt infolge der
erwiesenen Vertragsverletzung (Kunstfehler) dem Schädiger der volle
Beweis dafür, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit
größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist
(vgl SZ 63/90 zum Kunstfehler der unterlassenen künstlichen Beatmung
im Verhältnis zu möglichen organischen Ursachen für einen
Herzstillstand). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bewegt
sich daher in dem von der Judikatur vorgegebenen Rahmen.
Die Geltendmachung angeblicher sekundärer Feststellungsmängel erweist
sich inhaltlich als im Revisionsverfahren unzulässige und daher
unbeachtliche Beweisrüge.
Zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit:
Das Berufungsgericht traf insbesondere aufgrund des Gutachtens Dris.
Menapace die Feststellung, dass neben einer Infektion auch das
Übergewicht des Klägers und durch die Fehlanbringung des
Pfanneninlays bewirkte Luxationen als Ursache für die Schaftlockerung
in Frage kommen (s ON 44). Wenn das Berufungsgericht die Annahme des
Sachveständigen, dass ein Infekt die wahrscheinlichste Ursache sei,
nicht teilte, liegt darin eine im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgte
Wertung eines Beweismittels. Eine solche Wertung kann aber nie eine
Aktenwidrigkeit im Sinn des Gesetzes darstellen (RIS-Justiz
RS0043277; RS0043256; RS0043421).
Zur Mängelrüge:
Auch unter diesem Revisionsgrund versucht die Beklagte aufzuzeigen,
dass das Berufungsgericht im Rahmen der Beweislastverteilung von der
Judikatur abgewichen sei. Wie schon zur Rechtsrüge ausgeführt, ist
ein solcher Verstoß aber nicht erkennbar. Soweit die
Revisionswerberin ausführt, dass ihr der Beweis für die höhere
Wahrscheinlichkeit anderer Ursachen gelungen sei, liegt darin
wiederum eine unzulässige Beweisrüge.
Die Beklagte rügte sowohl in ihrer Berufung als auch in der
Berufungsbeantwortung die Unterlassung der Einholung eines
„Obergutachtens" als Verfahrensmangel. Ein solcher wurde vom
Berufungsgericht (AS 18, 19 in ON 81) ausdrücklich verneint und kann
daher nicht erneut in der Revision geltend gemacht werden. Selbst
wenn man das diesbezügliche Revisionsvorbringen dahin auslegen
wollte, dass ein Fortwirken dieses Mangels durch die vom
Berufungsgericht vorgenommene Beweiswiederholung geltend gemacht
werde, läge in der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens kein
relevanter Verfahrensmangel: Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz
RS0040592, insbesondere [T5]) ist das Gericht nicht verpflichtet, bei
allfälligen Widersprüchen zwischen einem Privatgutachten - selbst
wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist - und dem
Gutachten eines vom Gericht in einer bestimmten Rechtssache
herangzogenen Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen zu
bestellen. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden
soll, ist genauso eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht
revisibel (RIS-Justiz RS0043320) wie diejenige, ob ein eingeholtes
Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS-Justiz
RS0043163; 6 Ob 49/04f). Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn
des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
Die Revisionsbeantwortung des Klägers diente der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision
hingewiesen wurde. Der Kläger hat daher Anspruch auf Kostenersatz
nach § 41, 50 Abs 1 ZPO.