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Entscheidung des KRSlg.
1977 vom 14.07.2005
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KRSlg. 1977
OGH
14.7.2005, 6 Ob 86/05 y
Patient
gegen Stadt Wien als Krankenhaus -
§§
1295, 1299 ABGB
§§
11, 12, 12 a, Wr. KAG
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Leitsätze Evidenzbüro OGH:
Steht dem Patienten bei der Aufnahme in ein Krankenhaus nicht das Recht
zu, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, so hängt die
Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Operation nicht davon
ab, ob er über die Person eines Operateurs aufgeklärt worden ist.
Allerdings darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen, wenn der
Patient erklärt, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren
lassen. Bei einer solchen Erklärung ist die Einwilligung des Patienten
auf die Operation durch einen bestimmten Arzt beschränkt. Daraus folgt
aber auch, dass dann, wenn – ungeachtet des Fehlens eines Anspruchs auf
die Operation durch einen bestimmten Arzt – zwischen den Parteien des
Behandlungsvertrages die Operation durch einen bestimmten Arzt (zumindest
schlüssig) vereinbart wurde, der Vertragspartner des Patienten
verpflichtet ist, diesen darüber aufzuklären, dass an dem vorgesehenen
Termin die Operation durch diesen Arzt nicht erfolgen könne und daher ein
anderer den Eingriff vornehmen werde. Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der
klagenden Partei nicht zugelassen. Eine allfällige Verletzung der Dokumentationspflicht,
die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Vermutung
begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht getroffen wurde
(RIS-Justiz RS0026236), könnte den Kläger hier nicht günstiger stellen,
weil feststeht, dass ein Arzt und welcher Arzt ein persönliches
Aufklärungsgespräch mit dem Kläger geführt hat. An diese Feststellung
ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Aus
der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob
10/03h ergibt sich lediglich, dass es bei einer mangelhaften Dokumentation
eines Untersuchungsergebnisses nicht davon abhängt, ob der beklagte Arzt
möglicherweise bei der Untersuchung bestehende Auffälligkeiten subjektiv
nicht wahrnahm, sondern darauf, ob solche Auffälligkeiten objektiv nicht
vorhanden waren. Dass der Nachweis einer nicht dokumentierten Maßnahme
nur durch eine „objektive Beweisführung" zu erbringen sei, lässt
sich daraus nicht ableiten. Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es zwar nach
der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht, im bürokratischen Weg
eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen (RIS-Justiz
RS0102906). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat aber jener Arzt,
der den Aufklärungsbogen unterfertigt hat, die wesentlichen möglichen
Komplikationen der geplanten Operation noch einmal mündlich
zusammengefasst und insbesondere auch auf die Möglichkeit der Eröffnung
des lateralen Ohrengangs und der Beeinträchtigung des
Gleichgewichtsempfindens hingewiesen. Dass das Berufungsgericht gegen die
betreffenden Feststellungen keine Bedenken hatte, geht aus dessen
Urteilsbegründung, in der unter anderem die Aussage dieses Arztes
wörtlich wiedergegeben wurde, unmissverständlich hervor. Ob auch noch
andere Ärzte ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger führten, ist
nicht entscheidungswesentlich. Das Berufungsgericht ist bei der von den
besonderen Umständen des Einzelfalls abhängenden Frage des Umfangs der
ärztlichen Aufklärungspflicht (RIS-Justiz RS0026529) von den
Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht
abgewichen. Steht dem Patienten bei der Aufnahme in ein Krankenhaus nicht das Recht
zu, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, so hängt die
Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Operation nicht davon
ab, ob er über die Person des Operateurs aufgeklärt wurde. Wurde
allerdings die Operation durch einen bestimmten Arzt zumindest schlüssig
vereinbart, ist der Vertragspartner des Patienten verpflichtet, diesen
darüber aufzuklären, dass an dem vorgesehenen Termin die Operation durch
diesen Arzt nicht erfolgen könne und daher ein anderer Arzt den Eingriff
vornehmen werde (3 Ob 131/03s). Ob eine - zumindest schlüssige -
Vereinbarung zustande kam, hängt von den jeweiligen Umständen ab und
stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung
dar. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, dass für
das Vorliegen einer Vereinbarung dahin, dass die Operation von jener
Ärztin vorgenommen wird, die den Kläger schon einmal operierte, keine
Anhaltspunkte vorlägen, ist nicht zu erkennen. |