Die Entwicklung des Römischen Rechts

"Den Namen des Rechtes würde man nicht kennen, wenn es das Unrecht nicht gäbe."

 

Heraklit    

(ca. 535 v.Chr. - 475 v.Chr.)   

Während vom Staatsrecht des Römischen Reiches kaum Einflüsse auf unser geltendes Recht ausgingen, wirkt das römische Privatrecht noch heute fort. Am Beginn der Entwicklung stand auch im römischen Privatrecht eine Phase der mündlichen Überlieferung (Gewohnheitsrecht). Bewahrer der Rechtswissenschaft war ursprünglich die Priesterschaft; nach der Säkularisierung blieb die Ausübung noch längere Zeit den Aristokraten vorbehalten. Um Rechtsbeugung zu verhindern und Rechtssicherheit zu erlangen, setzten die Plebejer (plebs = Menge: arbeiteten als Handwerker oder Kleinbauern; sie bildeten die städtische Unterschicht, waren persönlich frei, jedoch politisch rechtlos) im Zuge des Ständekampfes die schriftliche Aufzeichnung des Rechts durch. Auf großen Tafeln wurde um etwa 450 v. Chr. das Privatrecht sowie andere Rechtsmaterien niedergeschrieben (= die Zwölf-Tafel-Gesetze). Von diesem Text sind uns nur Fragmente erhalten geblieben.

Die Rechtsfortbildung in den nächsten Jahrhunderten erfolgte nicht wie etwa zu erwarten durch den Gesetzgeber, sondern durch zwei Spezifika des römischen Rechtswesens, den Prätor und die Gutachtertätigkeit der Juristen.

Der Prätor, ein römischer Beamter, dem die Leitung der Gerichtsbarkeit oblag, erließ jährlich bei Amtsantritt ein Edikt, das einen Katalog von Rechtsschutzverheißungen enthielt. Mit diesem Edikt wurde auch auf neu entstandene Rechtsprobleme reagiert. Diese Rechtsfortbildung durch Erneuerung des Edikts dauerte bis etwa 130 n. Chr. an. In Rechtsgutachten nahmen die Rechtsgelehrten zu juristischen Problemen Stellung. Aus dem Zeitalter der republikanischen Juristen sind uns nur wenige Belege überliefert, hingegen ist die Quellenlage hinsichtlich der Epoche der klassischen Rechtswissenschaft (1. und 2. Jhdt n. Chr.) günstiger. Bedeutende klassische Juristen waren Marcus Antistius Labeo, Masurius Sabinus, Gaius, Sextus Pomponius und Domitius Ulpianus. In Lehrbüchern (z.B. Gaius - Institutionen), Kommentaren und Fallsammlungen unterrichteten sie den juristischen Nachwuchs und bezogen zu Rechtsproblemen Stellung; daneben übten sie als Berater des Prätors weiteren Einfluss auf die Rechtsfortbildung aus. Eine besondere Autorität kam jenen Rechtsgelehrten zu, denen der Kaiser das ius respondendi verliehen hatte. Sie durften im Namen der Kaisers Rechtsgutachten erstellen. Die Richter waren seit dem 2. Jhdt. n. Chr. an die übereinstimmende Rechtsmeinung der Respondierjuristen gebunden.

Allgemein unterschieden die Römer zwischen dem ius civile und dem ius gentium. Ersteres zeichnete sich durch Formstrenge aus und galt nur für den Rechtsverkehr zwischen römischen Bürgern. Auf Rechtsgeschäfte zwischen Römern und Ausländern, bzw. wenn ein römisches Gericht einen Rechtsfall zwischen Ausländern beurteilte, kam das weniger formalistische ius gentium zur Anwendung.

Im 3. und 4. Jhdt. n. Chr. erfuhr die römische Rechtswissenschaft einen Niedergang. An Stelle der durchdifferenzierten Begriffe traten juristische Vereinfachungen. Wegen des Verlustes an Wissenschaftlichkeit, aber der dafür gewonnenen Volkstümlichkeit, spricht man vom römischen "Vulgarrecht". Die sich später auf dem Boden des ehemaligen Weströmischen Reiches ansiedelnden germanischen Stämme übernahmen zum Teil das römische Vulgarrecht oder beließen es zumindest für die unterworfene römische Bevölkerung in Geltung (z.B. Lex Romana Visigothorum für die römischen Siedler Südfrankreichs, 506 n. Chr.).

Einen neuerlichen Aufschwung erlebte die Rechtswissenschaft im Oströmischen Reich. Unter Kaiser Justinian (527 n.Chr. - 565 n.Chr.) erfolgte ab dem Jahre 528 n. Chr. eine Kompilation des bestehenden Privatrechtes. Das Produkt dieser Arbeit, das später so genannte corpus iuris civilis, ist erhalten geblieben und bildet heute die wichtigste Quelle bei der Erforschung des römischen Rechtes.

 

Das corpus iuris civilis besteht aus:

     - dem Codex (Sammlung der in Geltung gebliebenen älteren Kaisergesetze)

     - den Institutionen (einem Lehrbuch mit Gesetzeskraft)

     - den Digesten (oder Pandekten; sie stellen eine Sammlung des vorwiegend klassischen Juristenrechtes dar und umfassen etwa 1/20 der im 6. Jhdt. verfügbaren Rechtsliteratur) und

     - den Novellen (den von Juristen erlassenen Gesetzen)

 

Nachdem die Digesten für einige Jahrhunderte verschollen waren, wurden sie im 11 Jhdt. wiederentdeckt. Sie bilden auch heute noch eine der Grundlagen der kontinental-europäischen Rechtskultur.