Grundzüge
der Rechtsgeschichte Österreichs
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"Wer sein Recht nicht wahret, gibt es auf."
Ernst Raupach (1784-1852) |
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Rechtslandschaft
Die Rechtsordnung des Mittelalters war lange Zeit geprägt durch das mündlich oder schriftlich überlieferte Gewohnheitsrecht, während von einem Gesetzgeber erlassenes Recht, also gesatztes Recht, die Ausnahme darstellte. Im 7. und 8. Jhdt. galten die Stammes- oder Volksrechte der eingewanderten Völkerschaft wie zum Beispiel das Lex Baiuvariorum bzw. das römische Vulgarrecht. Ergänzungen erfuhren diese durch Erlässe (Kapitularien) der fränkischen Könige. Angesichts einer weitgehenden Rechtszersplitterung erbrachten die von amtlicher oder privater Seite durchgeführten schriftlichen Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts im 13 Jhdt. wie z.B. der Schwabenspiegel oder das österreichisches Landrecht, eine gewisse Rechtsvereinheitlichung. Während in den aufblühenden Staaten ab dem Hochmittelalter bereits das gesatzte Recht dominierte (Stadtbücher, Staatsrechtsbücher), blieb die bäuerliche Bevölkerung noch den überlieferten Rechtstraditionen verhaftet. Entscheidungen von grundherrschaftlichen Gerichten, auch Weistümer oder Banntaiding genannt, wurden ab dem 13 Jhdt. aufgezeichnet. Für den innerkirchlichen Bereich, aber auch für einzelne weltliche Rechtsmaterien z.B. das Eherecht, galt ein eigenes kanonisches Recht. Eine amtliche Sammlung dieser Gesetze wird seit 1580 corpus iuris canonici genannt. Ausgangs des Spätmittelalters setzte ein Prozess der schrittweisen Übernahme des vom Oberitalienischen Juristen überarbeiteten römischen Rechts ein. Diese Entwicklung wird als Rezeption bezeichnet.
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Verfassungsrechtliche Ordnung
Auf dem Gebiet des heutigen Österreichs existieren mehrere Verwaltungseinheiten. Diese gehörten zunächst zum Frankenreich und bildeten nach dessen Zerfall einen Teil des deutschen Königreichs. Die Marken, Grafschaften und Herzogtümer verfestigten sich im Laufe des Hochmittelalters zu Ländern, die unter den Babenbergern und später unter den Habsburgern schrittweise in einer Dynastie vereinigt wurden. Die staatliche Organisation des deutschen Reichs baute auf den Lehenswesen (Feudalwesen) auf. An der Spitze der Lehenspyramide stand als oberster Lehensherr der König, der die Landesfürsten mit den Länder belehnte. Diese überließen ihrerseits wieder einzelne Gebiete anderen Untertanen zu Lehen. Für die Lehensmänner bestand Heer- und Hoffahrtspflicht. Entscheidend für die Stellung im Reich war die Reichsunmittelbarkeit, d.h. dass eine Herrschaft direkt dem Reich und nicht einem anderen Lehensträger unterstand. Daran knüpfte sich die Reichsstandschaft womit die Teilnahme an der politischen Willensbildung des Reichs z.B. Sitz und Stimme im Reichstag, verbunden war. Österreich wurde 1156 (Privilegium minus) reichsunmittelbar.
Dem Landesfürsten als Träger hoheitlicher Befugnisse im Land standen die Landstände das heißt Vertreter der landesunmittelbaren Herrschaften, gegenüber, die sich im Landtag versammelten. Länderweise verschieden saßen im Landtag nach ständischen Kurien gegliedert der hohe und der niedere Adel, kirchliche Ämtsträger sowie Vertreter der Städte und Märkte; in Salzburg, Tirol und Vorarlberg saßen auch abgesandte der Bauern im Landtag. Die Landstände übten ein politisches Mitspracherecht bei Angelegenheiten des Landrechts aus. Dieses bildete die Grundlage für den späteren landesfürstlich-ständischen Dualismus.
Österreichische Freiheitsbriefe (1358, Privilegium majus): Anlass für diese fünf ge- bzw. verfälschten Urkunden bildete die goldene Bulle (1356), die die sieben Kurfürsten mit besonderen Rechten ausgestattet hatte. Die Habsburger, politische bereits einflussreich, blieben von der Kurfürstenwürde jedoch ausgeschlossen. Mit den Freiheitsbriefen, die zum Teil auf Caesar und Nero zurückgeführt wurden, wollten die Habsburger mit den Kurfürsten gleichziehen. Die vermutlich von Herzog Rudolf IV. angeordnete Fälschung wurde von seinem Schwiegervater Kaiser Karl IV. jedoch als solche erkannt und entfaltete daher zunächst keine Wirkung. Erst als die Habsburger ab Mitte des 15 Jhdt. wieder die deutschen Könige/Kaiser stellten wurden die Freiheitsbriefe bestätigt und bildeten ab dieser Zeit das staatsrechtliche Fundament für das Zusammenwachsen der österreichischen Länder. (Österreichs Erzherzöge)
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