3. Kapitel
Welche Rolle spielen "Tabus" bei Sterbehilfe, Organtransplantation und dem Klonen?
...das bekannte Tötungsverbot, wie es als 5. Gebot (im Dekalog laut Altem Testament) seinen allgemeinverbindlichen Ausdruck gefunden hat: "Du sollst nicht töten." Die anderen "Tabus" sind auf Grund der sich immer rascher entwickelnden Technik entstanden und erst dadurch möglich geworden; das eine besagt, dass es ethisch nicht akzeptabel sei, mit transplantablen Organen Handel zu betreiben: "du sollst nicht mit Organen Handel treiben". Das andere verdankt seine Existenz der rasanten Entwicklung der modernen Gentechnologie, damit gemeint ist: "du sollst nicht klonen" vor allem das Verbot der Keimbahnintervention zur Veränderung der menschlichen Erbinformation.
Man kann fragen, weshalb "Tabus" dieser Art entstehen, welchen rationalen, aber auch welchen emotionalen Hintergrund sie haben. Dabei stellt sich heraus, dass diese "Tabus" zwei Funktionen haben: zum einen um den Schutz einer gefährdeten Person zu gewährleisten (» Schutzfunktion) und zum anderen uns von Verantwortung zu entlasten (» Entlastungsfunktion). Es lässt sich zeigen, dass "Tabus" regelmäßig durch einen religiösen Hintergrund gestützt werden und dass "Tabus" auch immer dazu Veranlassung geben, sie mit argumentatorischer Raffinesse zu umgehen, ohne sie als solche in Frage zu stellen. Die genannten Funktionen medizinethischer "Tabus" sind grundsätzlich nicht zu beanstanden man sollte aber immer beachten, dass es durch Tabuisierung zu Herausbildung einer Doppelmoral kommen kann, was als problematisch erscheint. Eine solche Doppelmoral kann sich insbesondere dann herausbilden, wenn versucht wird, das betreffende "Tabu" zu umgehen ohne es offen in Frage zu stellen oder offen über eine Ausnahme zu ihm zu kommunizieren oder über seine Durchbrechung zu diskutieren!
Tötungsverbot
Sinn und Zweck des Verbots "Du sollst nicht töten" liegen auf der Hand. Dementsprechend gilt das Tötungsverbot auch grundsätzlich uneingeschränkt und gegenüber jeder Person. Es hat sich jedoch gezeigt, das eine ausnahmslose Geltung des Tötungsverbots nicht durchgehalten werden konnte und kann. Einmal ganz abgesehen von der Situation des Krieges gibt es insbesondere den Fall der Notwehr, aber auch den - allerdings sehr umstrittenen - Fall der Todesstrafe.
Das "Tabu" wurde daher oft eingeschränkt auf die Fälle der Tötung so genannten unschuldigen Lebens, womit man die Fälle der Kriegsführung, der Notwehr und der staatlich verhängten und vollstreckten Todesstrafe mehr schlecht als recht aus dem Anwendungsbereich des Tötungsverbots ausgenommen hatte.
§ 3 StGB - Notwehr
"Abs. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
Abs. (2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist."
Die Lehre von der Doppelwirkung von Thomas von Aquin wäre bloß eine Fußnote in der Geschichte der Moraltheologie geblieben, wenn sie nicht in der Medizinethik noch eine wichtige Rolle spielen würde, nämlich der der Verantwortung für einen Tabubruch zu entgehen; Lassen Sie mich dazu folgendes einschlägig bekanntes Beispiel, zum Stichwort indirekter Sterbehilfe geben:
Es geht dabei um die Problematik, in denen ein Patient im Terminalstadium von einem Arzt Medikamente erhält, die seine Schmerzen lindern, wobei diese Medikamente nicht nur den Effekt der Schmerzlinderung haben, sondern zugleich geeignet sind, zu einer Beschleunigung des Todeseintritts zu führen. Verfechter der Lehre von der Doppelwirkung verwenden diese Lehre in solchen Fällen, um den Arzt von der Verantwortung für den vorzeitigen Todeseintritt des Patienten freizustellen, uns zwar mit folgendem Argument: Das der Arzt lediglich die Linderung der Schmerzen des Patienten beabsichtigt habe, nicht aber den vorzeitigen Todeseintritt, könne dem Arzt der Tod des Patienten, der gleichsam eine bloße Nebenwirkung der Schmerzlinderung gewesen sein, nicht angelastet werden!
Wenn im Unterschied zum Fall der indirekten Sterbehilfe der Arzt bei seinem Handeln im Fall aktiver Sterbehilfe direkt auf den Tod des betreffenden Patienten abzielt, etwa indem er ihm eine tödliche Spritze verabreicht, dann sei das als Tötungsdelikt strafbar; und dies selbst dann, wenn der Patient diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt, ja sogar verlangt haben mag:
§ 77 StGB - Tötung auf Verlangen
"Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
§ 78 StGB Mitwirkung am Selbstmord
"Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
Als Grund dafür wird in der Regel angegeben, dass der Mensch auf Grund der absolut geschützten Rechtsgüter keine Dispositionsbefugnis über sein Leben habe. So kann man sagen, dass die Disposition über das Rechtsgut Leben ausgeschlossen sein soll, weil das Leben das wichtigste Rechtsgut darstellt, das wir haben. Gleichwohl ist aber genau damit nicht begründet, warum wir nicht auch über dieses wichtigste Rechtsgut selbst verfügen können und sei es auch noch so kostbar. Man kann natürlich ferner behaupten, dass derjenige der in die Beendigung seines Lebens einwillige, es sich danach nicht mehr anders überlegen und das Rechtsgut restituieren könne, aber das gilt dann mutatis mutandis (lat.: Wortwörtlich: Nachdem man das Auszuwechselnde ausgewechselt hat. Bedeutung: nach den in diesem Falle erforderlichen Änderungen; unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse) natürlich im Hinblick auf viele andere Rechtsgutseingriffe auch zum Beispiel im Falle der Einwilligung in eine Operation etc.
Im Kontext der Frage des vorliegenden Kapitels interessant erscheint mir folgende Beobachtung:
Die Aufrichtung und religiöse Befestigung des Tötungstabus hat neben seiner freiheitsbeschränkenden Funktion eine Entlastungsfunktion für denjenigen, der andernfalls in die Verantwortung gestellt wäre zu entscheiden! Gemeint ist dabei natürlich der Arzt: Welche enorme Verantwortung, welche enorme emotionale Belastung würde dem Arzt aufgebürdet, wenn ein klarerweise Tötungshandeln darstellendes Verhalten zu seinen Verhaltensalternativen zählte?!! Da es indes das Tötungstabu gibt, das auch von dem Wunsch des Sterbewilligen auf vorzeitigen Tod rechtlich nicht in Frage gestellt werden kann, ist dem Arzt diese Handlungsalternative genommen und zumindest er muss deshalb die Entscheidung über Leben und Tod nicht treffen, weil er sie eben nicht treffen darf! Die Entscheidung bleibt vielmehr - für den religiös Denkenden bei Gott - der Natur oder dem Schicksal überlassen.
Handel mit Organen
Ähnliches wie für das Tötungstabu lässt sich auch für das "Tabu" des Organhandels zeigen. Das Verbot entspringt offenbar der Vorstellung, es sei sittlich zu missbilligen, wenn jemand seine Organe deshalb spendet, um damit Geld zu verdienen, am Beispiel im Falle der Lebendspende bei sog. paarigen Organen, also den Nieren, meint man, denjenigen, der seine Niere verkaufen will, gegen seinen eigenen Willen schützen zu müssen.
Während
das Verbot des Organhandels auf den ersten Blick einleuchten mag, wird es
möglicherweise bei folgendem Fall zweifelhaft: Man stelle sich vor, ein reicher
Europäer benötige dringend eine Nierenspende, um weiterleben zu können. In
der so genannten Dritten Welt gibt es jemanden, der bereit wäre, seine Niere
diesem gut betuchten Europäer zu verkaufen. Der potenzielle Organverkäufer hat
seinen Entschluss nicht leichtfertig gefasst, sondern will mit dem Geld sein
Kind vor dem Hungertod bewahren. Obwohl also beide Seiten dieser evtl.
Nierentransaktion zustimmen, ist dieser Organhandel in den westeuropäischen
Ländern auf Grund der nationalen und Internationalen Organisationen nicht
möglich und rechtlich verboten.
Auszug aus dem § 104 a. StGB Menschenhandel
"Abs. (1) Wer
1. eine minderjährige Person oder
2. eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Person mit dem Vorsatz, dass
sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder
sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
Abs. (2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer
Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und
die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person."
Man könnte annehmen, dass der Handel dann vermutlich auf dem schwarz Markt stattfinden wird. Worin besteht nun der Preis, wenn man einmal voraussetzt, dass dieses Verbot tatsächlich eingehalten wird? Der Preis besteht in 2 Menschenleben: Einerseits stirbt vermutlich der Europäer, weil sich kein anderer passender Spender findet und er keine Niere bekommt. Andererseits verhungert das Kind des potenziellen passenden Organverkäufers, weil sein Vater den Preis für die Niere nicht erhält.
Wie schon beim Tötungstabu hat auch die Tabuisierung des Organhandels offensichtlich ähnliche Begleiterscheinungen. Abgesehen von der hier paternalistischen Komponente eines Schutzes des Rechtsgutsträgers vor sich selbst, findet sich auch hier die Entlastungskomponente: Das "Tabu" entlastet uns "wohlhabende Westeuropäer" vor der Frage, wie es eigentlich zu verantworten ist, dass Menschen in einer so verzweifelten Lage sein können, wie der Vater in dem genannten Beispiel, dass sie bereit sind, zu Lebzeiten eines ihrer Organe zu verkaufen?
Klonen - Keimbahnintervention
Was spricht eigentlich gegen das Klonen, wenn man einmal von einem emotionalen Widerwillen absieht, der einen vielleicht in ähnlicher Form auch im Dezember 1967 bei der ersten Herztransplantation durch Christiaan Barnard in Südafrika beschlichen hat? Möchte man demgegenüber wissen, welche rationalen Einwände gegen das Klonen vorzubringen sind, dann sollte man fragen, wessen Rechte denn eigentlich durch das Klonen beeinträchtigt werden könnten (siehe auch Kap.1).
Fragt man so, dann stellt sich heraus, dass bei vernünftiger Handhabung der Technik des Klonens letztlich nur eine Instanz in Betracht kommt deren "Rechte" durch das Klonen beeinträchtigt werden könnten, und das wäre, für den religiösen Menschen Gott, oder eben die Natur. Natürlich pfuschen wir der Natur ins Handwerk, wenn wir durch Wissen und Technik den Vorgang der Zeugung eines Menschen mehr und mehr steuern würden. Noch mehr als beim Klonen gilt dies bei der heftig umstrittenen Keimbahnintervention, welche Möglichkeiten zu einer genetischen Veränderung ("enhancement") des Menschen eröffnen könnte.
Auch hier sehen wir wie bei den beiden anderen "Tabus" wieder die beiden typischen Komponenten:
Die Entlastungsfunktion, die darin ihren Ausdruck findet, dass wir nicht in ganz anderer und sehr viel stärkerer Weise Verantwortung tragen müssen für ein von uns künstlich hergestelltes oder manipuliertes menschliches Wesen, als wenn dieses Wesen seine genetische Ausstattung einer Laune der Natur verdankt. Zum anderen lassen sich Tendenzen beobachten, das "Tabu" ohne es zu brechen, zu umgehen. Ein Zeichen dafür ist die Diskussion um die Freigabe des so genannten therapeutischen Klonens, bei dem kein genetisch identisch ausgestatteter Mensch entsteht, aber doch Zellen, die grundsätzlich zu einem vollständigen Menschen heranwachsen könnten, dem Vorgang der Klonierung unterworfen werden, um das gewonnene Gewebe etc. für therapeutische Zwecke verwenden zu können.
Wer die Totipotenz einer Zelle als Kriterium ihres Menschseins nimmt, kann doch einem therapeutischen Klonen nicht zustimmen, oder??