4. Kapitel
Ist das Hirntodkonzept eigentlich ethisch akzeptabel?
...Transplantationsmedizin, weil es für eine Transplantation erforderlich ist, dass die Organe aus medizinischen Gründen "lebensfrisches Material" sein müssen, also Organe von Spendern, deren Atmung und Blutkreislauf noch durch geeignete Apparaturen aufrecht erhalten wird.
Dies hat zur Konsequenz, dass die Entnahme lebenswichtiger Organe für den Transplantationszweck, je nach Definition des Todeszeitpunktes beim Spender, entweder eine mit dem Pietätsgefühl kollidierende Sektion einer Leiche bedeutet oder aber die aktive Tötung eines Menschen (des Spenders). Es liegt wohl auf der Hand, dass Letzteres für den handelnden Arzt eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen müsste, wenn sich nicht ein Rechtfertigungsgrund für sein Verhalten finden ließe.
§ 62a. KAGuG - Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation
"Abs. (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
Abs. (2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
Abs. (3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g erfüllen.
Abs. (4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind."
Aufgabe der Ethik ist es nun, Argumente für und gegen das Hirntodkriterium zu entwickeln, unter denen eines der Argumente das Argument der Effizienz sein kann, mit dem aber die Problematik bei weitem nicht ausgeschöpft ist;
Für das Hirntodkriterium sprechen folgende Argumente
- Mit dem "Tod des Gehirns" erlösche das, was wir uns sinnvoller Weise unter einer Person vorstellen können. Die Transplantation könne deshalb allenfalls das Pietätsgefühl verletzten; dessen Verletzung sei aber im Falle der Transplantation lebenswichtiger Organe klarerweise durch den Schutz des wesentlich überwiegenden Lebensinteresses des Organempfängers gerechtfertigt.
- Die Feststellung des Hirntodes sei wesentlich präziser als die anderer Todeskriterien. Für diese Feststellung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt wie z. B.: die Einschaltung eines Ärztekonsiliums wobei kein Mitglied dem Transplantationsteam angehören darf, etc.
- Bei einer Definition des Todes als Hirntod könne vielen Menschen geholfen werden, die ohne Transplantation eines lebenswichtigen Organs unrettbar binnen kurzem sterben müssten.
- Die Definition des Todes als Absterben aller Zellen sei in mehrfacher Hinsicht unschlüssig. So müsste etwa gerade ein Vertreter dieser These für eine möglichst umfangreiche Transplantationsmedizin eintreten, um wenigstens die noch lebensfähigen Zellen eines Menschen dadurch zu retten, dass sie im Körper eines anderen weiterleben. Außerdem müsste dann eigentlich mit der Beerdigung eines Toten gewartet werden, bis alle Zellen verwest wären.
Gegen das Hirntodkriterium sprechen folgende Argumente
- Der Mensch werde nur deshalb mit dem Ausfall seiner Hirntätigkeit als tot definiert, um ihn möglichst schnell "ausschlachten" zu können.
- Die Feststellung, dass auch nach dem Eintritt des Hirntodes diverse Körperfunktionen noch intakt sind, wie Atmung (wenn auch mit maschineller Unterstützung), der Hirntote ist körperwarm, kann schwitzen, bestimmte Körperbewegungen ausführen, nimmt Nahrung auf, etc. Ein Hirntoter macht also nicht gerade den Eindruck einer kalten, erstarrten Leiche, denn wäre Letzteres der Fall, wären die Organe nicht mehr transplantierbar!
- Das Hirntodkriterium sei zu unbestimmt, da man nie genau wissen könne, ob nicht doch noch Hirnströme fließen oder neuerlich oder spontan anfangen zu fließen.
- Es bestehe die ernstzunehmende Gefahr, das Hirntodkriterium als Einstieg in eine noch weitere Ausdehnung der Todesdefinition zu verwenden. So wird tatsächlich schon darüber diskutiert, ob nicht der Ausfall nur der Großhirnrinde bei weiterem Funktionieren des Gehirnstammes bereits den Tod des Menschen bedeute, was selbstverständlich die Möglichkeiten zur Befriedigung einer ständig steigenden Nachfrage nach transplantationsfähigen Organen deutlich erhöhen würde.
Die Frage, wann das Leben des Menschen im ethischen und rechtlichen Sinne endet und damit auch dessen Lebensrechtsschutz aufhört, ist keine allein biologisch-naturwissenschaftlich entscheidbare Frage, sondern vor allem eine normative Frage. Die Frage nach dem ethisch und rechtlich relevanten Ende des menschlichen Lebens kann also nicht allein auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Feststellungen entschieden werden, muss diese allerdings in Rechnung stellen. Danach kommt es darauf an, ein ethisch-normativ relevantes Kriterium für eine Grenzziehung am Anfang und Ende des menschlichen Lebens zu finden. Als ethisch-normativ relevantes Kriterium wird die menschliche Freiheit vorgeschlagen, um deren Schutz es ethischen Regeln prinzipiell geht. Von Freiheit kann keine Rede mehr sein, wenn die physiologischen Voraussetzungen für jedwege Art der Hirntätigkeit fehlen.
Die Überlegungen führen daher zu einer Verteidigung des Hirntodkriteriums und zwar in der Fassung des Gesamthirntods als entscheidenden Zeitpunkt für das Ende des menschlichen Lebens.