5. Kapitel  

Dürfen "siamesische" Zwillinge überhaupt getrennt werden?

 

...die wohl bekanntesten zusammengewachsenen Zwillinge Chang und Eng Bunker (1811-1874), aus Thailand - früher Siam - stammten. Dass die Problematik der Trennung "siamesischer" Zwillinge bisher nur relativ wenig Beachtung gefunden hat, dürfte wahrscheinlich damit zusammenhängen, dass die Fälle in denen es überhaupt zur Bildung solcher so genannten "siamesischen" Zwillinge kommt, sehr selten sind; statistisch gesehen kommt nur etwa ein siamesisches Zwillingspaar auf eine Million Lebendgeburten.

Die Vorfrage für die ethische und rechtliche Beurteilung der Trennung "siamesischer" Zwillinge ist, ob man es mit einer einzigen Person oder mit zwei - zusammengewachsenen - Personen zu tun hat. Spätestens mit der Herausbildung von zwei separaten Gehirnen dürften auch zwei Personen gegeben sein, denen je ein eigenes Lebensrecht zukommt. Bei einer Trennungsoperation sind die Fälle, in denen die Trennung im Interesse beider Zwillinge liegt, eher unproblematisch.

Muss aber bei einer Trennung erheblich in die Interessen - besonders in das Lebensrecht - eines der beiden Zwillinge eingegriffen werden, um die Operation im Interesse des jeweils anderen Zwillings durchführen zu können, so fehlt es nach gegenwärtiger Rechtslage sowohl an einer Rechtfertigungsnorm als auch an einer Entschuldigungsnorm. Hier sind die Konstellationen gemeint, indem beide Zwillinge nur ein gemeinsames lebenswichtiges Organ wie etwa Herz, Lunge oder Leber haben und eine externe Transplantation nicht in Betracht kommt, oder ein passendes Organ für eine Transplantation nicht zur Verfügung steht.

Angesichts von drei Fällen, die vor nicht langer Zeit in Großbritannien, Italien und Amerika nahezu zur gleichen Zeit zur Entscheidung anstanden, macht es durchaus Sinn, sich zu überlegen, wie sich das Strafrecht der mit der Trennung "siamesischer" Zwillinge entstehenden Problematik stellen würde. Dabei wird sich zeigen, dass in dieser Problematik in gewisser Hinsicht zentrale Probleme der strafrechtlichen Lehre zu den Notsituationen gipfeln. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass man die Trennung von "siamesischen" Zwillingen, insbesondere dann, wenn dies nur möglich ist, indem einer der beiden Zwillinge zu Tode kommt, als eine Notsituation aufzufassen hat, die sich von der normalen Lage einer Abgrenzung von Rechtssphären dadurch unterscheidet, dass von zwei auf dem Spiel stehenden Interessen nur eines gerettet werden kann.

Deutlich wird dies an einem Fall in Großbritannien aus dem Jahr 2004, bei dem eine (Lea) von zwei am Kopf zusammengewachsenen Zwillingsmädchen nur durch eine Operation gerettet werden konnte, die den Tod des anderen Mädchens (Tabea) zur Folge hatte. Das Gericht war mit diesem Fall befasst worden, weil die Eltern des Zwillingspaares der Vornahme der Trennungsoperation nicht zugestimmt hatten, das Krankenhaus in Baltimore aber das zuständige Gericht anrief, um zumindest eines der beiden Kinder retten zu können. Das Krankenhaus war mit seiner Klage erfolgreich und die Operation wurde durchgeführt, mit der vorhergesehenen Folge, dass eines der beiden Mädchen dabei zu Tode kam.

 

Rechtfertigung - Entschuldigung

Es ist zu sagen, dass bei uns die Trennung "siamesischer" Zwillinge nach heutiger Rechtslage in den Konstellationen, in denen durch die Trennung einer der beiden Zwillinge zu Tode kommt oder zumindest die ernste Gefahr hierfür besteht, rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten ist.

 

§ 34 StGB Besondere Milderungsgründe

     "Abs. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter...

     ... (11) die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;"

 

Es scheitert eine Rechtfertigung aus § 34 StGB da ein Menschenleben bekanntlich nach allgemeiner Ansicht in der Rechtswissenschaft und der Ethik niemals ein anderes Menschenleben überwiegen kann! Das ist auch nicht anders, wenn ohne Trennungsoperation der absehbare Tod für beide Kinder droht, wie es bei den bereits erwähnten Zwillingsschwestern in Großbritannien der Fall war. Da die Rechtfertigungsgründe ausscheiden, bleibt nur noch die Möglichkeit eine Entschuldigung der behandelnden Ärzte zu erwägen, aber auch für die Entschuldigung des Eingriffs gibt es keine gesetzliche vorgesehene Handhabe.

 

Wenn man eine solche Situation durchdenkt, würde ich meinen, es empfiehlt sich, eine gesetzliche Regulierung der Problematik anzustreben bevor ein einschlägiger Fall auch bei uns auftritt!