
|
| |||
» Preface » ad personam » Aktuelles » News » Tipps « » Links
M e d i z i n r e c h t l i c h e
|
Merke: 1. Ein Turnusarzt bzw. ein Assistenzarzt ist selbstverständlich anordnungsbefugt an sämtliche nichtärztliche Gesundheitsberufsgruppen sofern dies von seinem Ausbildungsarzt genehmigt wurde! 2. Aufklärungspflichten sind durch sämtliche Mitarbeiter einer Krankenanstalt sofern sie ihren Kompetenzbereich betreffen durchzuführen;
Wenn ein Arzt einen Patienten zum Physiotherapeuten überweist, hat dieser Physiotherapeut konkret über das was er am Patienten macht selbst aufzuklären!
Merke: 1. Alles was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht! 2. Die Dokumentationspflicht bedeutet nicht, dass eine bloße schriftliche Aufklärung beispielsweise über Formblätter ausreichend ist d.h. der Patient ist in einem persönlichen Gespräch aufzuklären!
Da in den meisten Fällen bei der Aufklärung standardisierte Aufklärungsbögen verwendet werden, empfiehlt es sich durchaus als Arzt auch auf diesen Standardformularen Notizen zu verzeichnen, Bei Gericht sieht man, dass damit gearbeitet wurde. Sinnvoll zur Beweissicherung ist es auch, sich vom Patienten extra noch unterschreiben zu lassen, dass das Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.
Merke: Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schlägt die ärztliche Weisheit!
Merke: Grundsätzlich ist der Patient in der Auswahl seines Arztes als auch der Arzt in der Auswahl seiner Patienten frei. Schließt der Patient allerdings einen Behandlungsvertrag mit einer Krankenanstalt - bzw. mit dem Krankenanstaltenträger - hat er grundsätzlich keine freie Arztwahl in der Krankenanstalt, außer dem Patient wurde von einem Arzt definitiv die Behandlung zugesagt, kann dieser bestimmte Arzt die Behandlung dann selbst nicht durchführen, ist darüber der Patient rechtzeitig in Kenntnis zu setzen! (Siehe OGH Urteil: OGH 4.10.2005, 4 Ob 121 05f = RdM 2006/29 oder OGH 26.9.2003, 3 Ob 131/03s = RdM 2004/37)
Vermeiden Sie definitive Zusagen bzw. den "ipse - Vermerk"!
Merke: Beim Behandlungsvertrag wird eine lege artis Behandlung geschuldet aber kein bestimmter Erfolg, auch nicht bei kosmetischen Operationen - wohl weil Schönheit im Auge des Betrachters liegt...
Machen Sie keine Zusagen zu einem bestimmten Erfolg, der Patient könnte sich darauf berufen, nur deshalb in die Behandlung eingewilligt zu haben! | |||
|
|
|
|
| |
Ignorantia iuris neminem excusat |
© 2018 Manuela Stickler, LL.M. PM.ME. |