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    » OGH - Entscheidungen
Im Rahmen des Userservices erhalten Sie hier einige spannende OGH - Entscheidungen aus dem Bereich des Medizinrechts:
 
    OGH - Entscheidung vom 24.10.2005 - (9Ob 3/05 i)
 
          Oberarzt als Patient gegen Krankenhausrechtsträger wegen
 
          Schadenersatz
 
Zusammenfassend
Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht
unwesentlich erhöht, trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass
schädliche Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären.
Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines
Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu
beweisen (EvBl. 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt
es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht
wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu
Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers.       
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    OGH - Entscheidung zum Thema Inanspruchnahme von 
        Privatärzten (7Ob 593/90)
        Patientin gegen Rechtsträger des Öffentlichen Krankenhauses wegen 
        Schadenersatz
 
Zusammenfassend
Die Inanspruchnahme von Privatärzten ist unabhängig vom Lebensstandard des 
Geschädigten gerechtfertigt, wenn eine Behandlung in einem öffentlichen 
Krankenhaus zu keiner Besserung der Beschwerden führt; es ist dann 
verständlich und auch objektiv zweckmäßig, dass sich der Verletzte an einen 
Privatarzt, insbesondere einen Spezialisten wendet. Wenn sich dann zudem zeigt, 
dass dieser die treffendere Diagnose stellt und die entsprechende Behandlung 
erfolgreich vornimmt, wird mit der Inanspruchnahme des Privatarztes die 
Schadensminderungspflicht nicht verletzt.
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    OGH - Entscheidung zum Thema Informationsobliegenheiten 
        des Patienten (7Ob 593/90)
        Patientin gegen Hausarzt wegen ungewollter Schwangerschaft
 
Zusammenfassend
Eine zweifache Mutter hatte vom Hausarzt das Medikament Volon A40 injiziert be-
kommen. Die nicht näher konkretisierte Frage der Patientin nach Nebenwirkungen
des Medikamentes hatte der Arzt verneint und keine besonderen Verhaltensregeln
empfohlen. Tatsächlich verursachte es aber eine Zyklusverschiebung, was dazu
führte, dass die Patientin, die natürliche Empfängnisverhütung nach der 
Knaus-Ogino-Methode betrieb, ungewollt schwanger wurde.
 
Der OGH wie die Schadenersatzansprüche der Frau ab, eine Belehrungspflicht
des Arztes hätte nach Ansicht des OGH nur bestanden, wenn die Patientin von
sich aus dem Arzt Hinweise auf einen für sie persönlich bedeutsamen ungestörten
Monatszyklus gegeben hätte oder dem Arzt der Hintergrund der Frage nach
möglichen Nebenwirkungen erkennbar gewesen wäre.
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   OGH - Entscheidung zum Thema ärztliche Aufklärungspflicht
        Patient gegen Chirurg wegen Querschnittslähmung infolge Operation 
        eines Rückenmarkstumors
 
Zusammenfassend
Der am 25.12.1973 geborene Kläger wurde am 30.11.1987 an der Universitäts-
klinik Innsbruck, deren Rechtsträger das beklagte Land ist, an einem Rücken-
markstumor operiert. Seit dieser Operation ist er querschnittgelähmt.
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    KRSlg. 1993 v. 18.10.2005, 10 ObS 235/03 m.
        Sozialversicherte Patientin gegen Wiener Gebietskrankenkasse 
        wegen Kostenersatz
 
Zusammenfassend
Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche 
Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen. 
Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz 
nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. 
Der Begriff "Tagesklinik" wird häufig für chirurgische Ambulanztätigkeit verwendet, bei 
der sich der Patient chirurgischen Eingriffen unterzieht, die üblicherweise einen 
mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt bedingen, um danach wieder in den 
häuslichen Bereich entlassen zu werden ("Tageschirurgie").
Diese Form der Tagesklinik fällt in den Bereich der ambulanten Behandlung.                                                                
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    KRSlg. 1967 v. 20.01.2005, 2 Ob 7/05 a.
        Mutter der tödlich verletzten schuldlosen Lenkerin gegen 
        Versicherung des alkoholisierten LKW - Lenkers wegen Zahlung
 
Zusammenfassend
Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche Therapien
erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. Von einer ersatzfähigen
Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, 
die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische 
Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und
damit medizinisch fassbar ist.

 


    KRSlg. 1977 v. 14.07.2005, 6 Ob 86/05 y.
        Patient gegen Stadt Wien als Krankenhausrechtsträger wegen 
        Unterlassung
 
Zusammenfassend
Steht dem Patient bei der Aufnahme in ein Krankenhaus nicht das Recht zu, nur von
einem bestimmten Arzt operiert zu werden, so hängt die Wirksamkeit der Einwilligung 
des Patienten in die Operation nicht davon ab, ob er über die Person eines 
Operateurs aufgeklärt worden ist. Allerdings darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht 
vornehmen, wenn der Patient erklärt, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt 
operieren lassen.
Bei einer solchen Erklärung ist die Einwilligung des Patienten auf die Operation durch
einen bestimmten Arzt beschränkt. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn -
ungeachtet des Fehlens eines Anspruchs auf die Operation durch einen bestimmten
Arzt - zwischen den Parteien des Behandlungsvertrages die Operation durch einen
bestimmten Arzt (zumindest schlüssig) vereinbart wurde, der Vertragspartner des 
Patienten verpflichtet ist, diesen darüber aufzuklären, dass an dem vorgesehen 
Termin die Operation durch diesen Arzt nicht erfolgen könne und daher ein anderer 
den Eingriff vornehmen werde.
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    KRSlg. 1907 v. 27.08.2003, 9 Ob 30/03 g.
        Patient gegen Krankenhausrechtsträger
  
Zusammenfassend
Bei Vorliegen einer Komplikation bei einem ärztlichen Eingriff ist die Aufklärung 
darüber vorher notwendig, wenn es sich zwar um eine seltene, aber für die Art des
Eingriffes typische Komplikation handelt. Wurde darüber nicht aufgeklärt, liegt ein die
Haftung des Krankenhausträgers begründeter Aufklärungsmangel vor.
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Ignorantia iuris neminem excusat

© 2018  Manuela Stickler, LL.M. PM.ME.