Strafrecht und Medizin

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M e d i z i n r e c h t l i c h e 

I n f o r m a t i o n

 

 

 

 

"Wie der Mensch in seiner Vollendung das edelste aller Geschöpfe ist, so ist er, losgerissen von Gesetz und Recht, das schlimmste von allen!"

 

Aristoteles

(384 - 322 v. Chr.)

Literatur: Univ. Prof. Dr. A. Birklbauer

Das österreichische Strafrecht gehört von der Systematik zum öffentlichen Recht, weil es eine Ordnungsfunktion hat und das Verhältnis der Bürger zum Staat regelt. Ausgehend von der dem Strafrecht inne wohnenden Ordnungsfunktion gehört zum Strafrecht sowohl das gerichtliche Strafrecht als jener Teil der von den Strafgerichten vollzogen wird als auch das Verwaltungsstrafrecht, das - wie der Name schon sagt - in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden fällt. 

 

Die Aufgabe des Strafrechts ist die Regelung des Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft - eben die Ordnungsfunktion. Um ein geordnetes Zusammenleben der Menschen zu gewährleisten, verfolgt der Staat Verstöße gegen den allgemeinen "gesellschaftlichen Wertekonsens", wie er auf Grund der Entscheidung des Gesetzgebers dem Strafgesetzbuch (StGB) zugrunde liegt. Solche Verstöße gelten als sozial schädlich. Durch Sanktionierung des von diesem Wertekonsens abweichenden Verhaltens soll nicht nur auf Vergangenes reagiert, sondern künftig sollen solche Verstöße überhaupt verhindert werden. Das Strafrecht verfolgt damit sozusagen einen repressiven und einen präventiven Zweck, wobei die Prävention quasi nur ein Reflex der Reaktion ist. Die möglichen Sanktionen als Rechtsmittel auf ein gesetztes abweichendes Verhalten müssen stets angemessen und gleichsam das "letzte Mittel" sein d.h. Strafe als "ultima ratio".

In diesem Zusammenhang soll auf einen speziellen Bereich des Strafrechts hingewiesen werden, bei dem Medizin, Justiz, Ethik und Öffentlichkeit besonders eng verknüpft sind, den § 21 StGB. 

 

§ 21 StGB Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

         "(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

         (2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.

          (3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (§ 89) begangen."

 

Die Herausforderung der forensischen Psychiatrie im Hinblick auf einen ethisch verantwortungsvollen und vorurteilsfreien Umgang mit Straftätern im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB

 

Die forensische Psychiatrie hat die Rolle eines Faches zwischen Medizin, Justiz und Öffentlichkeit. Selbstverständlich gelten für verurteile Delinquenten gem. § 21 Abs. 2 StGB die selben ethischen Gebote wie für andere Patienten. Die forensische Psychiatrie kann aber die Extremerwartungen an Sicherheitsbedürfnis und ein Restrisiko nicht erfüllen, sondern muss sich an ihre ethischen Maximen halten. 

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Ignorantia iuris neminem excusat

© 2018 Manuela Stickler, LL.M. PM.ME.