Zivilrechtliche Fragen - Haftung

  » Preface


  » ad personam


  » Medizinrecht


      » Grundlagen

      » Strafrecht 

      » Zivilrecht «

      » Berufsrecht

      » Krankenanstaltenrecht

      » Medizinrecht


  » Medizinische Ethik


  » Extras Medizin - Recht


  » Aktuelles


 

M e d i z i n r e c h t l i c h e 

I n f o r m a t i o n

 

 

 

"Das Gesetz ist Vernunft befreit von Leidenschaft." 

 

Aristoteles

(384 - 322 v. Chr.)

 

1. Zivilrechtliche Fragen des Arzt-Patientenverhältnisses

Inhalt d. Texte aus Skripten und Vorlesungen von: 

Mag. H. Kunz , Dr. G. Huber, LL.M

 

Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient

Die rechtliche Grundlage für das zivilrechtliche Verhältnis von Arzt und Patient ist in der Regel ein Behandlungsvertrag. Dieser kommt nach den Bestimmungen des § 863 Abs.1 ABGB schlüssig zustande.

§ 863 Abs.1 ABGB besagt: "Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen."

Dies ist so zu verstehen, dass in diesem Fall die Vertragsparteien ihren Willen nicht ausdrücklich durch Worte erklären, sondern stillschweigend durch solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen.

                                                                    

                                                                » mehr zu diesem Thema lesen

 

Einwilligung des Patienten in eine medizinische Behandlung

Nach ständiger Rechtssprechung und nach Teilen der Lehre stellt der ärztliche Heileingriff tatbestandsmäßig eine Körperverletzung dar. Diese kann erst durch die Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung ihre Rechtswidrigkeit verlieren (ausgenommen es handelt sich um einen Notfall). Es bedarf daher jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität der Einwilligung des Patienten. Ansonsten ist der Eingriff rechtswidrig laut § 110 StGB.

§ 110 StGB besagt: 

"(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 

(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können. 

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen."

 

                                                                » mehr zu diesem Thema lesen

 

 

2. Zivilrechtliche Haftung und Fragen der Aufklärung

Inhalt d. Texte aus Skripten und Vorlesungen von: 

Mag. H. Kunz und Ao. Univ. Prof. Dr. S. Dullinger

 

Ärztliche Aufklärungspflicht - Der Arzt zwischen Eigenverantwortung und Recht

Eine Einwilligung des Patienten vermag den ärztlichen Eingriff nur zu rechtfertigen, wenn dem Patienten zuvor jenes Wissen vermittelt wurde, welches notwendig ist, um abschätzen zu können, worin er eingewilligt hat bzw. welche Folgen das Unterlassen der medizinischen Behandlung hätte. Ausschließlich mit diesem Wissensstand kann ein Patient sein Selbstbestimmungsrecht sinnvoll ausüben, es besteht demzufolge die Aufklärungspflicht bei allen medizinischen Behandlungen, nicht nur bei operativen Eingriffen, wenngleich diesen in der gerichtlichen Praxis die größte Bedeutung zukommt.

In der juristischen Praxis kommt der Frage der Aufklärung immer größere Bedeutung zu, da Patienten Schadensersatzansprüche an einen Arzt oder einen Krankenhausträger u.a. immer häufiger auch auf die Behauptung stützen, sie seinen nicht bzw. nur unzureichend über die Behandlung und ihre Folgen aufgeklärt worden. 

 

                                                                » mehr zu diesem Thema lesen

 

 

 

 
 

 

 

 

Ignorantia iuris neminem excusat

© 2018  Manuela Stickler, LL.M. PM.ME.