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M e d i z i n r e c h t l i c h e
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1. Recht der Fortpflanzungsmedizin, die große Novelle 2015
2015 gab es eine große Novelle - das Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 BGBl I 2015/35, Inkrafttreten mit 24.02.2015
Die ursprüngliche Fassung war im europäischen Vergleich veraltet: Inhalt d. Texte aus Skripten und Vorlesungen von: Univ. Ass. Mag. Dr. Michael Mayrhofer
Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG 1. Juli 1992) regelt die rechtlichen Voraussetzungen medizinisch unterstützter Fortpflanzung. § 1 Abs.1 FMedG besagt: "Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr." Die moderne Fortpflanzungsmedizin beschränkt sich aber nicht nur auf den Kinderwunsch kinderloser Paare, sondern befasst sich auch mit der embryonalen Stammzellforschung (Organzucht, neue Heilverfahren, Verhinderung von Erbkrankheiten usw.) und der pränatalen Diagnostik (Präimplantationsdiagnostik, Polkörperdiagnostik). Der Bereich der Fortpflanzungsmedizin beinhaltet zahlreiche medizinisch-naturwissenschaftliche, aber auch rechtliche und vor allem auch ethische Fragen, die vorschnelle Antworten verbieten, zumal die Entwicklung noch sehr im Flusse ist. Einsichten von heute sind morgen überholt. Dennoch bedarf dieser Bereich unbedingt rechtlicher Regeln, um Wildwuchs und Eigennutz in Zaum zu halten. Darin liegt eine kontinuierliche Herausforderung der Legistik. (Zivilrecht Online UIBK)
2. Patientenrechte und Patientenverfügung
Die Kenntnis der Patientenrechte ist für Personen die im Gesundheitswesen tätig sind unerlässlich. Patientenrechte geben alle Grundsätze einer Behandlung vor und sind als Berufspflichten und gesetzlicher Auftrag zu verstehen. Darüber hinaus stellen die Patientenrechte den Ausgangspunkt jedes sinnvollen Qualitätsmanagements dar. In diesem Kapitel werden u.a. auch die konkreten Konsequenzen der bestehenden Patientenrechte im Arbeitsalltag näher beleuchtet.
3. Streitbeilegung im Verhältnis zum Patienten Inhalt d. Texte aus Skripten und Vorlesungen von: Dr. Maria Leitner
Auch das Recht der Patienten ihre Wünsche, Anregungen und Beschwerden zu äußern, steht unter einem besonderen Schutz. Da aber der Patient verpflichtet ist, jegliche rufschädigende Äußerung zu unterlassen und Differenzen mit einer Krankenanstalt oder einem niedergelassenem Arzt unter Einschaltung der dafür vorgesehenen Behörden und Institutionen auszutragen, wird hier dem Recht auf eine Beschwerde des Patienten eine Grenze gesetzt. In diesem Kapitel sollen solche Institutionen genauer beschrieben werden.
4. Unterbringungsrecht (UbG) Inhalt d. Texte aus Skripten und Vorlesungen von: Uni. Prof. DDr. Christian Kopetzki
Die Unterbringung bedeutet eine idR unfreiwillige, mit Freiheitsentzug verbundene Aufnahme in eine psychiatrische Anstaltspflege auf Grund des Unterbringungsgesetzes (UbG). Das UbG regelt somit ausschließlich die Modalitäten eines Freiheitsentzuges in und außerhalb von sog. "geschlossenen Bereichen". Leitender Grundsatz für die Vollziehung des Unterbringungsgesetz ist § 1 Abs. 1 UbG welcher besagt: "Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren."
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Ignorantia iuris neminem excusat |
© 2018 Manuela Stickler, LL.M. PM.ME. |